Die Lausanner Richter haben in einem am Donnerstag publizierten Entscheid die Beschwerde einer Journalistin der Sendung «Regionaljournal Graubünden» abgewiesen. Sie hatte aufgrund der bisherigen Entscheide des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) und des Bundesverwaltungsgerichts Einblick in vier von insgesamt acht Dokumenten beziehungsweise Schreiben erhalten.
Das Einsichtsbegehren stellte die Journalistin auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes. Dieses gewährt jeder Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen. Auch können von den Behörden Auskünfte über den Inhalt verlangt werden. Das Gesetz gilt nur für Unterlagen des Bundes. Es sieht zudem Ausnahmen vor.
Beziehung zwischen Kanton und Bund gefährdet
Vor Bundesgericht verlangte die Journalistin auch den Zugang zu den vier restlichen Dokumenten. Diesen muss das Seco nicht gewähren. Es liegt nämlich eine Ausnahme vor: So darf die Herausgabe von Dokumenten verweigert werden, wenn dadurch die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen oder zwischen den Kantonen beeinträchtigt würden.
Davon geht das Bundesgericht in diesem Fall aus. Über die Sonntagsverkäufe im Outlet Landquart sei in den Medien ausgehend berichtet worden. Es habe sich dabei gezeigt, dass das Thema politisch heikel sei.
Der Kanton Graubünden hatte vor dem 1. November 2016 noch kein Öffentlichkeitsgesetz. Mit der Herausgabe der gewünschten Dokumente würde dem Kanton für diese Zeit indirekt das Öffentlichkeitsprinzip aufgezwungen. Für alle Unterlagen, die nach der Einführung des kantonalen Gesetzes entstanden sind, gilt dies nicht mehr.