Heikle Mitbringsel
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Bild 1 von 6. Die Einfuhr von Fälschungen ist verboten. Wer zu spät bemerkt, dass er einem Händler auf den Leim gegangen ist, kann am Zoll eine Verzichtserklärung unterschreiben. Dann muss er die Ware zwar abgeben, riskiert aber nicht, verzeigt zu werden. Ein Strafverfahren droht erst, wenn so viel Fälschungen importiert werden, dass es nach Handel aussieht. Bildquelle: Keystone.
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Bild 2 von 6. Fälschungen sind mannigfaltig. Es kann sich um Schuhe handeln, um Kleider, um Sonnenbrillen, um Schmuckstücke, um Filme, um Gebrauchsgegenstände aber auch um Medikamente. In vielen Fällen sind sie aber gut zu erkennen. Sie zeichnen sich aus durch billige Verpackung oder Schreibfehler auf Pflegehinweisen. Bildquelle: Keystone.
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Bild 3 von 6. Indiz für eine Fälschung ist auch der Preis der Ware. Bei Luxusprodukten ist nicht von markanten Preisreduktionen auszugehen. Schnäppchen sollten den Reisenden deshalb stutzig machen. Bildquelle: Keystone.
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Bild 4 von 6. Bei der Einfuhr von Tieren richten sich die Behörden nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen. Ihmzufolge dürfen bedrohte Arten gar nicht und schutzbedürftige nur unter Vorbehalt in die Schweiz gebracht werden. Zu den bedrohten Tieren gehören etwa Meeresschildkröten und bestimmte Papageien-Sorten, zu den schutzbedürftigen etwa Affen und Warane. Bildquelle: Keystone.
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Bild 5 von 6. Nicht nur Tiere verlangen nach amtlichen Bescheinigungen, sondern auch Pflanzen. Fehlen bei einem Bonsai etwa die erforderlichen Papiere, kann auch das japanische Bäumchen in der Quarantäne landen. Der Grund: Mit der Pflanze können Schädlinge oder Pflanzenkrankheiten in die Schweiz gebracht werden. Bildquelle: Keystone.
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Bild 6 von 6. Was die wenigsten wissen: Selbst die Einfuhr von Sandkörnern ist beschränkt. Namentlich der Sand aus den Malediven muss dort bleiben, wo er ist. Bildquelle: Keystone.
Böse Überraschungen am Zoll lassen sich vermeiden, wenn beim Kauf von Souvenirs einige Regeln beachtet werden. Ansonsten kann es sein, dass einem die Beamten die Ware abnehmen oder gar eine Busse erteilen.
Fälschungen: Die Einfuhr von Markenfälschungen ist generell verboten. Wer nur Einzelstücke mitführt, kann am Zoll eine Verzichtserklärung unterschreiben. Dann muss er die Ware zwar abgeben, er riskiert aber kein Strafverfahren. Ein solches droht erst, wenn so viele Fälschungen importiert werden, dass man von Handel ausgehen muss. Fälschungen lassen sich in vielen Fällen relativ leicht erkennen: beispielsweise an der Verpackung, bei der viele Fälscher sparen. Auch Schreibfehler auf Pflegehinweisen oder sehr tiefe Preise geben Aufschluss. Schnäppchen gibt es bei Luxuswarenherstellern kaum je. Ein vermeintlicher Rabatt von 50 Prozent sollte deshalb skeptisch stimmen.
Lebende Tiere: Die Einfuhr lebender Tiere ist prinzipiell möglich, sofern das Tier artgerecht transportiert wird. Unproblematisch ist es dann, wenn das Tier aus Europa stammt. Dann müssen dieselben Impfungen gemacht und Dokumente vorhanden sein, wie wenn es in der Schweiz gekauft worden wäre. Die EU und die Schweiz haben die massgeblichen Bestimmungen vereinheitlicht. Weit aufwendiger und auch teurer ist es, wenn die Tiere aus anderen Ländern stammen. Dann sind zahlreiche Papiere, Bescheinigungen, Impfungen und Tests nötig. Wurde etwas vergessen, muss das Tier in Quarantäne. Und das kann teuer werden. Das Gleiche gilt übrigens für Pflanzen, etwa für japanische Bonsai-Bäume.
Geschützte Tiere, Tierprodukte oder Pflanzen: Das Washingtoner Artenschutzabkommen regelt oder verbietet die Einfuhr geschützter Tiere oder Pflanzen. Es enthält mehrere Anhänge: Im Anhang I sind die unmittelbar bedrohten Arten aufgelistet. Diese dürfen auf keinen Fall eingeführt werden. Dazu zählen unter anderem alle Meeresschildkröten, einige Affenarten, bestimmte Papageien sowie einige Kakteen- oder Orchideenarten. Auch Elfenbein fällt in diese Kategorie. Die in Anhang II aufgeführten Arten gelten ebenfalls als schutzbedürftig, können aber mit den entsprechenden Bescheinigungen und Zertifikaten eingeführt werden. In diese Kategorie fallen beispielsweise alle Affen, Bären, Katzen, Warane und Krokodile sowie alle Orchideen und Kakteen. Für deren Einfuhr braucht man ein sogenanntes CITES-Zertifikat. Dieses besagt, dass die Tiere oder Pflanzen auf einer Farm gezüchtet wurden und nicht aus freier Wildbahn stammen. Hersteller von Luxuswaren legen solche Zertifikate bei, wenn sie beispielsweise Uhren mit Krokodillederarmbändern verkaufen. Bei Waren, die man an einem Marktstand kauft, dürfte es indes schwieriger sein, ein solches Zertifikat zu erhalten.
Kulturgüter: Bei antiken Gegenständen ist Vorsicht geboten, vor allem dann, wenn man sie irgendwo findet und nicht in einem Laden kauft. Die Gegenstände könnten als Kulturgut klassifiziert sein. Ist dies der Fall, drohen im Herkunftsland meist höhere Strafen als in der Schweiz. Auch bei natürlichen Gütern müssen die Regeln in den Herkunftsländer beachtet werden: So darf beispielsweise von den Malediven kein Sand mitgenommen werden. Manche Länder verbieten auch den Export bestimmter Korallen oder Muscheln – selbst dann, wenn man diese am Strand gefunden hat.
«Wir müssen ab und zu Tiere einschläfern»
Sendebezug: 10vor10 vom 21.07.2015