Die Rechtslage bei Inkassogebühren
In Mahnungen von Inkassobüros finden sich häufig folgende Posten, die jedoch nicht auf eine Konsumentin oder einen Konsumenten abgewälzt werden dürfen und deshalb auch nicht bezahlt werden müssen:
- Kundenkosten und Dossier-Eröffnungskosten
- Bearbeitungsgebühren, Umtriebs-Entschädigungen und Rechtsberatungskosten
- Bonitätsprüfungskosten
- «Verzugsschaden nach Art. 106 OR»
Geschuldet ist einzig der Verzugszins, laut Obligationenrecht 5 Prozent. Rechtlich ist zulässig, dass Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen einen höheren Verzugszins bis maximal 10 Prozent vorsehen.
Ebenso dürfen Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Mahngebühren vorsehen. Diese müssen betragsmässig aufgeführt sein.
Das Inkassobüro nimmt Stellung
Im Beispiel einer «Espresso»-Hörerin verlange das Inkassobüro Arvato Infoscore zur ursprünglichen Forderung von knapp 15 Franken Mahnkosten über 19 Franken, Bonitätsprüfungskosten über 35 Franken und einen «Verzugsschaden gemäss OR Artikel 106» über 80 Franken.
In einer Stellungnahme schreibt «Arvato Infoscore» unter anderem, die Bonitätsprüfung sei ein gewöhnlicher Vorgang bei jedem Inkasso. Weshalb aber die Bonität vor dem Versand einer Mahnung überhaupt geprüft werden muss, wollte Arvato Infoscore nicht beantworten.
Beim «Verzugsschaden gemäss OR Art. 106» verweist Arvato Infoscore auf die Gebührentabelle und ein vom Inkassoverband (VSI) in Auftrag gegebenes Gutachten. Bisher hat aber kein Gericht die Rechtmässigkeit dieses Verzugsschadens geprüft und bestätigt. Bis ein Urteil vorliegt, müssen Konsumentinnen und Konsumenten also auch diesen Posten nicht bezahlen.