Nach Monaten in der sozialen Isolation freuen wir uns auf den Sommer und darauf, dass wir unsere gewohnten Freiheiten zurückbekommen: Freunde treffen im Restaurant, Schwimmen im Hallenbad, Ferien im Ausland.
Bloss: ganz so wie früher wird auch dieser Sommer nicht. Vielerorts gibt es Auflagen: Im Konzert oder im Theater gelten Abstandsregeln und Maskenpflicht und – wer hineinwill – muss unter Umständen ein negatives Testresultat oder gar ein Impfattest vorweisen.
Private Organisationen dürfen Zutritt beschränken
Grundsätzlich gilt: Private Organisationen wie Kinos, Konzertveranstalter oder Theater dürfen von jeder Besucherin, von jedem Besucher einen negativen Test oder einen Impfnachweis verlangen, und Personen ohne einen solchen Nachweis den Zutritt verweigern.
Was in der Freizeit gilt
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Testpflicht und Impfnachweis:
Im Privatrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Niemand kann zu einem Vertragsabschluss gezwungen werden. Daraus folgt, dass private Veranstalter in der aktuellen Situation den Eintritt vom Vorliegen eines negativen Testresultates oder eines Impfnachweises abhängig machen dürfen. Wer sich weder testen noch impfen lassen kann oder will, muss einen Ausschluss von einer Veranstaltung akzeptieren. Das Gleiche gilt im Fitnessstudio, im Schwimmbad oder bei Sportanlässen. Wichtig: Private Veranstalter dürfen die so erhaltenen Daten nur speichern, wenn und solange dies unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus müssen Betroffene informiert werden, wenn ihre Daten bearbeitet, respektive gespeichert werden.
Komplex ist die rechtliche Situation am Arbeitsplatz. Arbeitgebende müssen im Rahmen ihrer gesetzlichen Fürsorgepflicht die Gesundheit all ihrer Angestellten schützen. Dennoch wäre es nach Ansicht verschiedener Arbeitsrechtsspezialisten unzulässig, in einem Unternehmen ein generelles Impf-Obligatorium für alle Angestellten einzuführen. Beim Testen der Angestellten müssen Arbeitgeber einige Grundsätze beachten.
Was am Arbeitsplatz gilt
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Impf-Obligatorium:
Ein Impf-Obligatorium in einzelnen Betrieben wäre unter gewissen Umständen denkbar, etwa bei bestimmten Tätigkeiten zum Beispiel in Spitälern oder Alters- und Pflegeheimen. Solange aber nicht ein Gesetz ein solches Impf-Obligatorium regelt, müssen Angestellte mit der Einführung eines Impf-Obligatoriums durch ihren Arbeitgeber einverstanden sein. Lehnen Angestellte eine per Vertragsänderung eingeführtes Impf-Obligatorium ab, müssen sie in der Praxis jedoch mit Versetzung oder gar mit der Kündigung rechnen.
Tests:
Anders ist die Situation bei Tests. Grundsätzlich dürfen Betriebe ihre Angestellten nicht gegen deren Willen testen. Um die Ausbreitung des Covid-19-Virus im Betrieb zu verhindern, dürfen Arbeitgeber im Rahmen ihres Weisungsrechts aber verlangen, dass sich Angestellte testen lassen. Dabei müssen sie aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten: Alle Angestellten eines Betriebes regelmässig testen zu lassen, wäre nicht verhältnismässig. Vor allem dann nicht, wenn ein wirkungsvolles Schutzkonzept umgesetzt werden kann. Bei welchen Angestellten welche Tests wie oft angeordnet werden dürfen, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Wahl der Testmethode muss der Arbeitgeber ebenfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten und die den Umständen angepasste, am wenigsten einschneidende Testvariante wählen. Die Kosten für diese Tests muss der Arbeitgeber übernehmen. Und: Arbeitnehmende müssen sich nicht in ihrer Freizeit für Tests zur Verfügung halten.
Datenschutz:
Testresultate oder Impfnachweise seiner Angestellten muss ein Arbeitgeber vertraulich behandeln und darf sie ohne deren Einwilligung nicht weiterheben. Auch dann nicht, wenn dies beispielsweise ein Kunde bei der Auftragserteilung ausdrücklich verlangt. Zudem darf ein Arbeitgeber solche Daten nur erfassen und bearbeiten, wenn und solange dies für die Ausübung der Arbeit zwingend notwendig ist.
Fragen im Bewerbungsgespräch:
Fragen zur Gesundheit einer Bewerberin darf ein Arbeitgeber nur stellen, wenn diese einen konkreten Bezug zur Arbeit haben. Vor diesem Hintergrund wäre die Frage nach dem Impfstatus nur bei Berufen zulässig, die ohne Impfung gar nicht ausgeübt werden können oder dürfen. In allen anderen Situationen ist die Frage nach dem Impfstatus im Bewerbungsgespräch nicht zulässig und müsste, nach dem so genannten «Notwehrrecht der Lüge», von einer Bewerberin nicht ehrlich beantwortet werden.
Öffentliche Verkehrsbetriebe haben eine Grundversorgung an Mobilität sicher zu stellen und dürfen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage niemanden von diesem Angebot ausschliessen. Fluggesellschaften, Privatbahnen oder auch Taxis unterliegen jedoch anderen Regeln und können weitergehende Einschränkungen bestimmen.
Was auf Reisen gilt
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Test- und Impflicht bei öffentlichen Verkehrsbetrieben
: Wegen der Sicherstellung der Mobilität ist die Einführung eines Test- oder Impf-Obligatoriums ausgeschlossen. Eine Maskenpflicht für Passagiere ist in öffentlichen Verkehrsmitteln jedoch zulässig und verhältnismässig.
Test- und Impfpflicht bei Fluggesellschaften
: Fluggesellschaften sind keine öffentlichen Verkehrsbetriebe und dürfen – gleich wie zum Beispiel ein privater Konzert-Veranstalter – ihren Kundinnen weiter gehende Einschränkungen diktieren. Es ist also zulässig, dass Fluggesellschaften die Beförderung von einem Test oder Impfnachweis abhängig zu machen.
Test- und Impflicht bei Taxis oder Privatbahnen:
Das Gleiche gilt bei anderen Unternehmen, die Personentransporte anbieten, zum Beispiel bei Taxis. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Untersteht beispielsweise ein Taxi einer gesetzlichen Beförderungspflicht, darf es zwar auf die Einhaltung von Hygiene-Massnahmen bestehen, einen Fahrgast ablehnen dagegen nicht.
Eine Impfung ist ein schwerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und setzt immer voraus, dass die betroffene Person mit dem Eingriff einverstanden ist. Niemand kann zu einer Impfung gezwungen werden. Dies gilt insbesondere auch für Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen. Es sind jedoch Einschränkungen möglich, das gilt zum Beispiel auch für Besucherinnen und Besucher von Spitälern.
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