Der Zugbegleiter hatte 2011 zusammen mit einem Kollegen und einer Auszubildenden in einem Regionalzug bei Zofingen (AG) eine Fahrausweiskontrolle durchgeführt. Sie trafen einen Mann an, der sich seltsam verhielt und – obwohl offenbar Inhaber eines Generalabonnements – weigerte, sein Billet vorzuweisen.
Auf die mehrfache Wiederholung der Aufforderung reagierte der Passagier mit einem Tritt gegen das Schienbein des Zugbegleiters. Dieser antwortete mit einem Faustschlag ins Gesicht des Mannes.
Anschliessend hielt er ihn bis zum Eintreffen der Transportpolizei fest. Beide Männer mussten sich ärztlich behandeln lassen. Später stellte sich heraus, dass der Fahrgast an einer Behinderung leidet und damals unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand.
Für seine heftige Aktion wurde der Zugbegleiter von der SBB fristlos entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm nun Recht gegeben und die Kündigung für nichtig erklärt. Nach Ansicht der Richter in St. Gallen liegt weder für eine fristlose noch für eine ordentliche Entlassung ein ausreichender Grund vor.
Die SBB wird nun prüfen müssen, ob sich für den Betroffenen eine Funktion ohne direkten Kundenkontakt finden lässt.