Entscheidend für die Haftungsfrage ist für die Rechtssprechung das Wort «Risikosphäre», erklärt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Das bedeutet, dass es das Risiko des Arbeitnehmers ist, rechtzeitig an seinem Arbeitsort zu erscheinen.
Ausnahmen gibt es, wie einige der folgende Fälle zeigen:
Fall 1 – In den Ferien eingeschneit
Der Wintersportort ist wegen eines Lawinenniedergangs oder akuter Lawinengefahr von der Umwelt abgeschnitten. Die Abreise ist nicht möglich und damit auch nicht das rechtzeitige Erscheinen am Arbeitsplatz. Das wirkt sich nun nachteilig für den Feriengast aus, auch wenn ihn der Umstand unverschuldet trifft. Er trägt das Risiko. Folglich erhält er für die Zeit der Abwesenheit keinen Lohn. Das Personalbüro wird das dann so lösen, dass ihm für diese Zeit das Ferienguthaben gekürzt wird. Gleich verhält es sich, wenn der Feriengast wegen eines Vulkanausbruchs oder streikendem Flughafenpersonal nicht rechtzeitig aus einem fremden Ferienland nach Hause kommt.
Fall 2 – Auf Geschäftsreise eingeschneit
Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko. Als Auftraggeber hat er dem Arbeitnehmenden für die ausgefallenen Tage weiterhin den Lohn zu bezahlen.
Fall 3 – Anreise nicht möglich
Wer sein Hotel oder die Ferienwohnung nicht erreichen kann, weil die Zufahrt zum Ferienort wetterbedingt nicht erreicht werden kann, muss es auch nicht bezahlen. Die vertraglich abgemachte Leistung - Hotelunterkunft gegen Bezahlung - kommt nicht zustande. Den Gast trifft keine Schuld. Das Risiko trifft hier den Hotelier. Auch Stornierungskosten müssen nicht akzeptiert werden.
Fall 4 – Im Hotel eingeschneit
Wer wegen der Schneemassen nicht vom Ferienort abreisen kann und weiterhin die Dienste des Hotels in Anspruch nimmt, muss diese weiterhin bezahlen.