Das Bezirksgericht Kriens hat den Kommandanten Adi Achermann und den Kripo-Chef Daniel Bussmann vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Sie beiden hätten innerhalb des Handlungsspielraumes gehandelt, über den die Polizei verfügen müsse, sagte Bezirksgerichtspräsident Kilian Emmenegger. Egal, ob die Polizei abgewartet hätte oder gestürmt, die «Chancen und Risiken waren gleichermassen hoch», so Emmenegger weiter.
Er nehme das Urteil positiv und mit Erleichterung zur Kenntnis, sagte der Luzerner Sicherheitsdirektor Paul Winiker.
Das Urteil gibt den Polizistinnen und Polizisten im täglichen Einsatz Sicherheit.
Regierungsrat Winiker hatte wegen des Strafverfahrens angeordnet, dass Kommandant Adi Achermann und Kripochef Daniel Bussmann keine heiklen Einsätze mehr leiten dürfen. Er habe diese Massnahmen mit sofortiger Wirkung aufgehoben, sagte Winiker.
Das Urteil des Bezirksgerichts ist noch nicht rechtskräftig und kann angefochten werden. Die Massnahmen blieben ausgesetzt, auch wenn das Urteil weitergezogen werde, sagte Winiker.
Nach einem rechtskräftigen Urteil wird der Kanton die sistierte Administrativuntersuchung wieder aufnehmen. Es habe beim Einsatz 2016 in Malters, bei dem eine Rentnerin Suizid beging, Pannen gegeben, aus denen man lernen müsse, sagte Winiker. Das Ziel, die Fremd- und Eigengefährdung der Frau zu beseitigen, sei beim Einsatz nicht erreicht worden.
Der Staatsanwalt hatte den Beschuldigten vorgeworfen, dass sie nicht den Sohn beigezogen hätten, nicht weiter mit der Frau verhandelt und nicht mit dem Zugriff zugewartet hätten. Der Einsatz der Polizei sei unverhältnismässig gewesen.
Das Bezirksgericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gegen den Sohn war in Zürich ein Verfahren wegen Drogendelikten hängig, zudem hatte er als Vormund seiner Mutter diese in der Wohnung bei Malters mit einer Waffe und einer Hanf-Anlage allein gelassen.
Für das Gericht war es verständlich, dass die Polizei den Beizug des Sohnes nicht weiter prüfte, zudem auch die Kantonspolizei Zürich davon abgeraten hatte. Auch dass die Polizei den Anwalt des Sohnes nicht beigezogen hatte, beanstandete das Bezirksgericht nicht.
Chancen höher als Risiken
Für das Gericht hatte der Plan des Zugriffs aber dennoch Erfolgschancen und kalkulierbare Risiken. Man habe die Gefahrenlage nicht ohne Risiko beheben können, sagte Emmenegger.
Die Polizei brauche einen gewissen Handlungsspielraum. Der Zugriff sei «nicht unverhältnismässig» gewesen.
Das Bezirksgericht kam zudem zum Schluss, dass der Suizid der Frau den Beschuldigten nicht als fahrlässige Tötung vorgeworfen werden könne. Dies wäre nur der Fall, wenn die Frau nicht urteilsfähig gewesen sei.
Diese Urteilsunfähigkeit sei aber nicht bewiesen gewesen, sondern habe nur vermutet werden können. Dies reiche strafrechtlich aber nicht für eine Verurteilung. Das Urteil des Bezirksgerichts Kriens ist noch nicht rechtskräftig. Die ausführliche schriftliche Begründung steht noch aus.