Per 2014 senkte die Berner Regierung aufgrund von Sparmassnahmen das für eine Prämienverbilligung massgebende Höchsteinkommen.
Daraufhin strich das Berner Amt für Sozialversicherungen einer Privatperson die Prämienverbilligung. Diese Person erhob daraufhin Beschwerde bei der Berner Justizdirektion.
Sie machte geltend, dass sie mit ihrem Einkommen vermutlich zu denjenigen 25 Prozent der Kantonsbevölkerung gehöre, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Deshalb hätte sie Anspruch auf tiefere Prämien.
Keine starre Untergrenze
Die Justizdirektion räumt in einer Mitteilung ein, dass man im Jahr 2014 diese Untergrenze nicht erreicht habe. Trotzdem hätten einzelne Personen keinen direkt einklagbaren Anspruch auf Prämienverbilligung.
Denn der Wille des Gesetzgebers sei es, Privatpersonen mit Prämienverbilligungen spürbar zu entlasten. Bei einer starren Untergrenze von 25 Prozent sei dies nicht der Fall.