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Prämienverbilligungs-Chaos Luzerner Steuerbehörde klärt Fragen zur Prämienverbilligung

  • Nach dem Wirrwarr um die Luzerner Prämienverbilligungen hat die kantonale Steuerbehörde die Auswirkungen auf die Steuererklärung festgehalten.
  • Demnach müssen ausbezahlte Prämienverbilligungen nicht versteuert werden. Gleiches gilt für die Beträge, die Versicherte rückerstattet erhalten.
  • Analog sind Beträge, die Versicherte zurückzahlen mussten, nicht vom Einkommen abziehbar.

Im Rahmen des Sparprogrammes kürzte der Regierungsrat 2017 die Individuelle Prämienverbilligung (IPV). Die Einkommensobergrenze wurde von 75'000 Franken auf 54'000 Franken gesenkt. In der Folge mussten Krankenversicherte bereits erhaltene Prämienverbilligungen wieder zurückzahlen. Anfang 2019 stellte das Bundesgericht aber fest, dass diese tiefe Einkommensobergrenze ungesetzlich sei.

Kein steuerbares Einkommen

Die Dienststelle Steuern hat am Mittwoch in ihrem Newsletter erklärt, wie mit der IPV in der Steuererklärung umzugehen sei. Grundsätzlich ist die Prämienverbilligung kein steuerbares Einkommen. Gleiches gilt für Nachzahlungen oder Rückerstattungen. Umgekehrt können die Beträge, die Versicherte zurückzahlen mussten, auch nicht vom Einkommen abgezogen werden.

Die Prämien für die Krankenversicherung können aber als Steuerabzug geltend gemacht werden. Von den bezahlten Versicherungsprämien muss aber die erhaltene Prämienverbilligung abgezogen werden. Die Rückforderungen oder Rückzahlungen beeinflussen somit die Höhe des Abzuges.

Jahr der Auszahlung massgeblich

Zu deklarieren ist die Prämienverbilligung in dem Jahr, in dem sie effektiv ausbezahlt worden ist. Gleiches gilt für die Rückforderung, die die IPV verringerten. Steuerlich berücksichtigt werde damit die 2017 und 2018 effektiv erhaltene Prämienverbilligung, heisst es im Newsletter der Dienststelle Steuern.

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