- Der als «Prostituiertenmörder» oder «Metro-Mörder» bekanntgewordene Mann erhält keine weitere Entschädigung für den unrechtmässig angeordneten Freiheitsentzug.
- Das Bundesgericht lehnt das Gesuch des verurteilten Mörders um Urteilsrevision und weitere Entschädigungszahlungen ab.
- Der Mann hatte 2008 als Minderjähriger in Aarau eine Prostituierte ermordet. Er wurde zu vier Jahren Gefängnis verurteilt, der Höchststrafe gemäss Jugendstrafrecht.
- Ab 2012 ordneten die Behörden dann regelmässig einen fürsorgerischen Freiheitsentzug an, damit der Mann nicht frei kommt. Diese Praxis wurde allerdings 2019 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gerügt und der Mann erhielt eine Entschädigung.
Einmal mehr musste sich das höchste Schweizer Gericht mit dem Fall des Aarauer Prostituiertenmörders befassen. Nachdem der verurteilte Mörder 2019 vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Recht erhalten hatte und eine Entschädigung zugesprochen bekam, wandte er sich mit weiteren Forderungen erneut ans Bundesgericht.
Bei diesen Forderungen stützte er sich auf das rechtskräftige EGMR-Urteil. In diesem wurden die Schweizer und die Aargauer Behörden gerügt, da sie den Mann ohne ausreichende Rechtsgrundlage im Gefängnis behielten. Hauptkritik war damals, dass der Mann nach Verbüssung seiner vierjährigen Haftstrafe – der Höchststrafe gemäss Jugendstrafrecht – hätte freikommen müssen, die Behörden ihn aber mittels einem zivilrechtlichen und alljährlich verlängerten Fürsorgerischen Freiheitsentzug weiterhin in Haft beliessen, obwohl das Gesetz das so gar nicht zulässt. Der Mann war also ca. fünf Jahre unrechtmässig im Gefängnis.
Der mittlerweile knapp 30-Jährige erhielt eine Entschädigung von 25'000 Euro und eine Abgeltung für Verfahrenskosten von 7000 Euro. Nach dem Urteil forderte er aber vor Bundesgericht weitere Entschädigungen. Er machte geltend, dass er vom EGMR nur für eines der zu viel verbüssten Haftjahre entschädigt werde. Aus formalen Gründen behandelte der EGMR nur eines der zu viel verbüssten Haftjahre.
Obwohl das Bundesgericht anerkennt, dass der Sachverhalt bei den weiteren Haftjahren ähnlich sei und man auch hier von einer Verletzung der Menschenrechte ausgehen könne, verneinte es einen weiteren Anspruch auf Entschädigungen, wie aus dem am Mittwoch publizierten Urteil hervorgeht.
Einerseits könne man die früheren rechtskräftigen Urteile zur Verlängerung des Fürsorgerischen Freiheitsentzuges nicht so einfach aufheben, die gesetzlichen Hürden für solche Urteilsrevisionen seien zu hoch. Andererseits habe der Täter ja bereits eine finanzielle Wiedergutmachung erhalten, weitere Kompensationen seien nicht möglich.