Die Eidgenössische Wettbewerbskommission (Weko) muss eine Vereinbarung zum Billettverkauf zwischen dem Hallenstadion und der Firma Ticketcorner neu beurteilen und über eine allfällige Sanktionierung befinden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Seit 2009 besteht zwischen dem Zürcher Hallenstadion und der Billettverkäuferin Ticketcorner eine Vereinbarung: Sie besagt, dass die Hälfte aller Tickets über diesen Anbieter abgesetzt werden muss.
Erfolg im zweiten Anlauf
Zwei Konkurrenten, Starticket und Ticketportal, hatten wegen der 50-Prozent-Klausel die Wettbewerbskommission eingeschaltet. Diese kam aber zum Schluss, die Vereinbarung sei nicht wettbewerbsverzerrend.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Weko blitzten die Konkurrenten beim Bundesverwaltungsgericht im ersten Anlauf ab. Das Gericht sprach den Konkurrenten die Beschwerdebefugnis ab und trat auf den Fall nicht ein.
Quasi-Monopol nicht zulässig
Nach einem Entscheid des Bundesgerichts im Sommer 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache doch behandeln müssen. Es hat gestützt auf das Kartellgesetz festgestellt, dass ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ticket-Deal zwischen dem Hallenstadion und Ticketcorner eine wettbewerbswidrige Abrede bildet.
Zudem handle es sich bei der Ticketingklausel durch das Hallenstadion um ein marktmissbräuchliches Verhalten. Gleiches hat das Gericht bezüglich Ticketcorner festgehalten. (Urteil B-3618/2013 vom 24.11.2016)