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Randnotiz von Oltner Wahlen Unterschriftenstreit steht vor nächster Runde

Das Komitee «Subito» hat am Sonntag in Olten vor zwei Wahllokalen Unterschriften gesammelt für das Referendum gegen die Umsetzung der «Masseneinwanderungsinitiative». Weil es verboten sei, schickte die Stadt die Polizei. Mitglieder des Komitees sind empört. Beide Seiten überlegen sich eine Anzeige.

Darum geht's:

  • Das Komitee Subito hat am Sonntag von 10 bis 11:30 Uhr vor den Schulen Hübeli und Bifang Unterschriften für das Referendum gegen die Umsetzung der «Masseneinwanderungsinitiative» der SVP gesammelt.
  • Die Stadtkanzlei wies die Mitglieder des Komitees weg und liess die Polizei kommen.
  • Das Komitee findet, man dürfe auf öffentlichem Boden Unterschriften sammeln. «Wir überlegen, ob wir eine Anzeige gegen die Stadtkanzlei erheben können», schreibt Nenad Stojanovic, Koordinator des Komitees, gegenüber SRF.
  • Die Stadt Olten wiederum beruft sich auf den Paragraphen 90 im Gesetz über die politischen Rechte . Dieser Paragraph besagt dass «die Stimmenden ungehindert Zutritt zur Urne haben müssen, und dass auf dem Vorplatz des Wahllokals jegliche politische und kommerzielle Propaganda untersagt» ist.

Fall für beide Seiten noch nicht abgeschlossen:

  • Die Stadt kriegt nun Rückendeckung vom Kanton . Die stellvertretende Staatsschreiberin Pascale von Roll hält gegenüber SRF fest: «In diesem Fall hat die Stadt absolut richtig gehandelt.»
  • Nebst dem Paragraphen 90 bezieht sich der Kanton auch auf den Paragraphen 168. Laut diesem muss man bei einem Vergehen mit « Haft bis zu 10 Tagen oder mit Busse bis zu 4000 Franken » rechnen.
  • Die Stadt Olten klärt nun ab, ob die Polizei von Amtes wegen Anzeige erstatten oder ob die Stadt selber tätig werden muss.
  • Das Komitee «Subito» klärt ebenfalls ab, ob es eine Anzeige einreicht. Für Nenad Stojanovic ist jedoch klar: Sollten das Komitee von Stadt oder Polizei angezeigt werden, würde er das Urteil bis vor Bundesgericht ziehen.
  • Im Kanton Aargau wird es solche Streitereien nicht geben. Laut Paragraph 16 der «Verordnung zum Gesetz über die politischen Rechte» ist das «Sammeln von Unterschriften für Initiativen und Referenden (…) im weiteren Bereich der Zugänge zu den Wahllokalen gestattet.»

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