Das Raumplanungsgesetz des Kantons Freiburg entspricht nicht den Vorgaben des Bundesgesetzes. Dies hat das Bundesgericht in einer öffentlichen Beratung entschieden. Es hat eine Beschwerde linker Politiker und einer Gemeinde teilweise gutgeheissen.
Klare Ausgangslage
Die Kantone haben mit dem Raumplanungsgesetz des Bundes einen klaren Auftrag erhalten: Sie müssen ein Gesetz schaffen, mit welchem die Behörden für die Überbauung eines Grundstücks eine Frist ansetzen können. Und diese Behörden müssen bestimmte Massnahmen anordnen können, wenn diese Frist ungenützt verstreicht.
Vorkaufsrecht reicht nicht
Im Fall des Kantons Freiburgs wurde der Vorgabe nicht entsprochen, hat das Bundesgericht in seiner Beratung am Mittwoch entschieden. Es ist lediglich vorgesehen, dass der Kanton für Zonen von grosser Wichtigkeit ein Vorkaufsrecht hat, wenn das entsprechende Gebiet nicht innerhalb von zehn Jahren bebaut wurde.
Mit der im März 2016 vom Grossen Rat des Kantons Freiburg vorgenommenen Änderung wird gemäss Bundesrichtern nicht gewährleistet, dass das eingezonte Land effektiv bebaut werden kann.
Ziel der neuen Raumplanung sei es jedoch, dass zuerst das bestehende Bauland genützt werde, bevor neues eingezont werden darf.