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Was bedeutet die Niederlage vor Bundesgericht?
Aus Regionaljournal Aargau Solothurn vom 19.03.2020. Bild: Keystone
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Ambulant vor stationär Niederlage am Bundesgericht für den Kanton Aargau

Die Vorgeschichte: Anfang 2018 hielt die Aargauer Regierung mit einer Liste in der Spitalverordnung fest, welche 13 Operationen in Aargauer Spitälern künftig hauptsächlich ambulant und wenn möglich nicht mehr stationär gemacht werden sollen. Gemäss groben Schätzungen wollte der Kanton mit den vermehrt ambulanten Eingriffen rund 5 Millionen Franken pro Jahr einsparen. Zu den 13 Operationen auf der Liste gehören zum Beispiel eine Operation des Grauen Stars, das Entfernen von Krampfadern oder Hämorrhoiden oder auch das Einsetzen eines Herzschrittmachers.

Was heisst «ambulant vor stationär»?

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Bund, Kantone und Gemeinden versuchen schon länger mit verschiedenen Mittel die Kosten im Gesundheitswesen zu reduzieren oder mindestens das Kostenwachstum zu bremsen. Eine Strategie lautet «ambulant vor stationär». Das heisst vereinfacht, dass man bei gewissen Operationen nicht mehr im Spital übernachten muss, wie bisher. Sondern nach der Operation schnell wieder nach Hause kann.

Hätten sich die Spitäler nicht an die kantonalen Vorgaben gehalten, wären sie finanziell vom Kanton weniger unterstützt worden. Zwei Privatpersonen waren mit der Regelung allerdings nicht einverstanden und reichten am Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Das Verwaltungsgericht gab ihnen auch recht und erklärte die Operationsliste für ungültig, da sie bundesrechtlichen Vorgaben widerspreche.

Niederlage vor Bundesgericht: Der Kanton zog das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts ans Bundesgericht weiter – ist nun aber abgeblitzt. In seinem Urteil vom 26. Februar kommt das höchste Schweizer Gericht zum Schluss, dass es aufgrund von ungenügender Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde des Kantons Aargau nicht eintritt. Damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 rechtskräftig.

So reagiert der Kanton: Der Entscheid des Bundesgerichts sei eher technischer Natur, betont Barbara Hürlimann, Leiterin der Abteilung Gesundheit im Kanton Aargau. Er bedeute, dass der Kanton diese Operationsliste nun einfach nicht in die Spitalverordnung schreiben dürfe. Der Grundsatz ambulant vor stationär bleibe aber weiterhin gültig, dies sei auch im Sinne des Bundes: «Grundsätzlich gilt mit oder ohne Liste, dass alle Leistungen wirtschaftlich und zweckmässig sein müssen. Auch ohne Liste ist dies eine Vorgabe, die Leistungserbringer beachten müssen. Das heisst, dass sie nicht Leute stationär operieren, die auch ambulant operiert oder behandelt werden können.»

Das sind die Folgen des Urteils: Der Kanton bleibt also beim Grundsatz ambulant vor stationär. Nach dem Urteil des Bundesgerichts hat er aber für den Moment nicht den eigentlich gewünschten Einfluss, wie die Spitäler diese Vorgabe umsetzen. Man wolle deshalb nun schnell eine neue Lösung suchen, betont Barbara Hürlimann. Dazu suche man unter anderem das Gespräch mit den Spitälern. Eine Möglichkeit sei es, diese Operationsliste statt in der Verordnung, in einem direkten Vertrag mit den Spitälern festzuhalten.

Regionaljournal Aargau Solothurn, 18.03.2020, 17:30 Uhr;

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