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Aargau Solothurn Bundesgericht: Erster Ausgang für Uzi-Killer nach 20 Jahren Haft

Der in den 1990er-Jahren als Uzi-Killer bekannt gewordene Mörder darf das erste Mal seit 1994 einen begleiteten, fünfstündigen Ausgang unternehmen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde der Aargauer Oberstaatsanwaltschaft gegen diese Bewilligung abgewiesen.

Begleitet wird der heute 48-Jährige von einem Sozialarbeiter und einem Sicherheitsangestellten. Auf dem Programm stehen ein Treffen mit einer Bekannten, ein Spaziergang und ein gemeinsames Mittagessen.

Zwei Expertisen sind positiv für den Verurteilten ausgefallen, wie aus dem am Mittwoch vom Bundesgericht publizierten Urteil hervor geht. Ziel des Ausgangs sei, das in der Psychotherapie Erreichte im Rahmen einer Vollzugslockerung zu erproben.

Eine Entlassung im jetzigen Vollzugsstadium sei «naturgemäss zurzeit nicht aktuell». Vielmehr handle es sich um einen allerersten Lockerungsschritt nach 20-jährigem Vollzug. Die Pflichten des Verurteilten und der Institutionen sind genau festgelegt. Nach diesem Ausgang muss geprüft werden, ob weitere Lockerungen möglich sind.

Brutale Morde im Aargau

Der Verurteilte erschoss im Juli 1993 an der Reuss unterhalb von Mellingen einen Fischer mit 13 Schüssen aus einer schallgedämpften Maschinenpistole des Typs «Uzi». Er benötigte dessen Auto für einen Raubüberfall.

Audio
Bundesgericht erlaubt Ausgang für Uzi-Killer (30.12.15)
01:26 min
abspielen. Laufzeit 1 Minute 26 Sekunden.

Im Januar 1994 tötete er mit seiner Uzi die Leiterin der Volg-Filiale in Schneisingen. Dabei schoss er 22 Mal auf die Tür eines Kühlraums, in welchen die Frau geflüchtet war.

Die äusserst brutal ausgeführten Taten standen im Zusammenhang mit der Heroinsucht des Täters. 1998 bestätigte das Aargauer Obergericht die lebenslange Zuchthausstrafe wegen mehrfachen Mordes und weiterer Delikte.

Ende 2013 hatte das Bundesgericht die Aargauer Behörden bezüglich des begleiteten Hafturlaubs noch zurückgepfiffen. Die Lausanner Richter waren damals der Ansicht, dass das Gutachten bezüglich der Einschätzung der Gefährlichkeit kaum eine Prognose zulasse.

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