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Der Hanfbauer habe «wissentlich» und «willentlich» vor drei Jahren den Tod seines Geschäftspartners in Kauf genommen, jedoch keinen Mord geplant. Zu diesem Urteil kommt das Strafgericht in Muttenz.
Aus Regionaljournal Basel Baselland vom 20.08.2020. Bild: Keystone
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Tötungsdelikt Laufen Zehn Jahre Haft für ehemaligen Hanf-Anlagenbetreiber

Das Strafgericht Muttenz verurteilt den Angeklagten wegen vorsätzlicher Tötung, nicht aber wegen Mordes.

Der Mann, der vor drei Jahren in Laufen seinen Geschäftspartner und Mitbetreiber einer illegalen Hanf-Indooranlage erschossen hatte, ist vom Baselbieter Strafgericht wegen vorsätzlicher Tötung und weiteren Delikten zu zehn Jahren Haft verurteilt worden.

Das Gericht gestand dem Angeklagten auf der einen Seite zu, dass er dem Opfer am Tag der Tat nicht in expliziter Tötungsabsicht gegenübergetreten sei, wie der Gerichtspräsident am Donnerstag in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausführte. Er habe aber mit der schlussendlichen Abgabe des Pistolenschusses «wissentlich und willentlich» den Tod des Opfers in Kauf genommen.

Vorsätzliche Tötung, aber kein Mord

Aus diesem Grund urteilte das Gericht auf vorsätzliche Tötung und nicht auf Mord, wie es die Staatsanwaltschaft beantragt hatte. Auf der anderen Seite seien deswegen aber auch die Voraussetzungen für das weniger schwerwiegende Delikt eines Totschlags ebenfalls nicht gegeben.

In der Urteilsbegründung gestand das Gericht dem Angeklagten zu, dass er aus einer ausserordentlichen Situation heraus gehandelt habe. Der Angeklagte habe glaubwürdig ausführen können, dass er vom Opfer wiederholt und massiv bedrängt und bedroht worden sei.

Täter wollte sich selber erschiessen

Auch schenkte das Gericht der Aussage Glauben, dass der nun Verurteilte die Schusswaffe nicht in expliziter Tötungsabsicht mit sich geführt habe, sondern im Willen, sich selber das Leben zu nehmen, was dann scheiterte. Auch erachtete das Gericht die Aussage des Verurteilten für glaubwürdig, dass er die Pistole bei der Begegnung mit dem Opfer im ersten Moment nur als Drohmittel gezogen habe.

Aber auch wenn dem Angeklagten keine besondere Rücksichtslosigkeit zur Last gelegt werden könne, habe er mit der Schussabgabe letztlich vorsätzlich gehandelt. Zusammen mit den ihm zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das Waffen- und das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hielt das Gericht eine Haftstrafe von zehn Jahren für angemessen.

Regionaljournal Basel, 12.03 Uhr;

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