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Walliser Kantonsgericht Freispruch für stellvertretenden Rettungschef von Saas-Fee

Das Walliser Kantonsgericht hat den stellvertretenden Rettungschef der Bergbahnen von Saas-Fee freigesprochen.

Der stellvertretende Rettungschef der Bergbahnen von Saas-Fee wurde vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs freigesprochen. Dies im Zusammenhang mit dem tragischen Lawinenunglück vom 7. Dezember 2011.

An diesem Tag ging im Skigebiet von Saas-Fee ging eine Lawine auf eine offene Piste nieder. Sie erfasste eine Schneesportlehrerin und deren etwa siebenjährigen Schüler. Der Knabe starb an den Folgen des Unglücks, die Frau konnte rechtzeitig geborgen werden.

Fahrlässige Tötung

Die Anklage warf dem damaligen Pisten- und Rettungschef sowie dem stellvertretenden Rettungschef vor, die Piste ohne Sprengung des Lawinenhanges freigegeben zu und so den Tod des Buben verursacht zu haben.

Am 1. Juni 2016 sprach das Bezirksgericht Visp die beiden Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig. Es verurteilte sie zu je einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Die Sanktion wurde zu einer Bewährung mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesetzt.

Gegen das Urteil legte der stellvertretende Rettungschef Berufung ein. Er bestritt seine Verantwortung für den tödlichen Lawinenniedergang.

Laut internem Reglement nicht verantwortlich

Das Kantonsgericht gibt ihm in seinem Urteil vom 8. Januar Recht, wie jetzt bekannt wurde. Im Gegensatz zu seinem Vorgesetzten sei der stellvertretende Pistenchef laut internem Reglement nicht für die Pistensicherheit zuständig gewesen. Er könne daher aus strafrechtlicher Sicht nicht zur Verantwortung gezogen werden. Aus diesem Grund sprach ihn das Kantonsgericht frei.

Vermeidbare Lawine auf Skipiste

Rechtens war nach Ansicht des Kantonsgerichts hingegen die Verurteilung des Pisten- und Rettungschefs, der das Urteil des Bezirksgerichts nicht angefochten hatte. Er hätte laut Reglement für die Pistensicherheit – inklusive Lawinen- und Sprengdienst – sorgen müssen. Der Knabe habe sterben müssen, weil auf eine Lawinensprenung an einem bestimmten Hang verzichtet worden sei.

Das Urteil des Kantonsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Es kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.

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