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Wegen Geldproblemen Luzerner Gemeinden wollen Kanton finanziell unterstützen

Jährlich soll der Kanton von den Gemeinden fünf Millionen Franken bekommen – als Gegenleistung quasi.

Noch vor einem Jahr haben die Luzerner Gemeinden den Aufstand geprobt und sich gegen die Sparpläne des Luzerner Regierungsrats gewehrt. Sie hatten mit einem Referendum gedroht, falls die Regierung nicht auf gewisse Massnahmen verzichtet.

Nun klingt es anders: Der Verband Luzerner Gemeinden (VLG) will dem Kanton bei der finanziellen Gesundung beistehen. Dazu erklärt er sich bereit, einen jährlichen Beitrag von fünf Millionen Franken zu leisten.

Im Zuge der kantonalen Haushaltsentlastungen rechne der VLG für 2018/2019 damit, dass auf die Gemeinden Mehrkosten von zehn Millionen Franken zukommen würden. Jedoch gebe es dann ab 2020 Entlastungen von 20 Millionen Franken. «Deshalb wollen wir einen konstruktiven Beitrag zur Gesundung der Finanzen leisten», sagt VLG-Präsident Rolf Born, Gemeindepräsident von Emmen.

Berappt werden die fünf Millionen Franken laut VLG als Zugeständnis der Gemeinden zu ihren Lasten im Rahmen der anstehenden Aufgaben- und Finanzreform 18 (AFR18). Dabei werden die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden überprüft, wenn nötig optimiert und allenfalls entflochten.

Überschüsse bei den Gemeinden, Minus beim Kanton

2015 schlossen die Laufenden Rechnungen der Luzerner Gemeinden laut Lustat Statistik Luzern mit Ertragsüberschüssen von 86 Millionen Franken ab. Diese Zahl dürfe man allerdings nicht im Zusammenhang mit dem nun offerierten Betrag sehen, so VLG-Präsident Born weiter. Auch die Gemeinden hätten schlechte Jahre hinter sich.

Der Kanton Luzern steckt in einer Budget-Misere: Weil die Stimmberechtigten höhere Steuern abgelehnt hatten, hat Luzern noch keinen gültigen Voranschlag für das laufende Jahr. Zwischen Kanton und Gemeinden laufen derzeit verschiedene Projekte, die auf beiden Seiten grosse finanzpolitische Konsequenzen haben können; etwa die AFR18, der Wirkungsbericht zum Finanzausgleich, die Revision des Wasserbaugesetzes sowie die Gegenfinanzierung.

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