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Justizdirektor Christoph Amstad zur Kündigung des Pfarrers
Aus Regionaljournal Zentralschweiz vom 01.02.2019. Bild: SRF
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Nach Untertauchen des Pfarrers Obwaldner Regierung stützt Entlassung des Pfarrers von Kerns

  • Dem Kirchenvolk von Kerns wäre eine Weiterbeschäftigung des Pfarrers, der seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen konnte, nicht zuzumuten gewesen, teilt der Obwaldner Regierungsrat mit.
  • Der Regierungsrat lehnt damit eine Beschwerde des Pfarrers ab. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig, wie es in der Mitteilung vom Freitag heisst.

Die Vorgeschichte: Die Katholiken von Kerns haben ein althergebrachtes kirchliches Recht, dem Bischof von Chur eine Person als Pfarrer vorzuschlagen. Der Bischof setzt diese Person ins Amt ein. Der Pfarrer wird dann von der Kirchgemeinde angestellt.

Im Mai 2014 bestimmte die Kirchgemeindeversammlung von Kerns ihren Pfarradministrator zum Pfarrer. Im September 2014 wurde er vom Bischof ins Amt eingesetzt.

Die Abwahl: Ab Sommer 2015 war der Mann krankgeschrieben. Seither habe er den persönlichen Kontakt mit der Kirchgemeinde aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigert, schreibt der Regierungsrat.

Im Mai 2016 wählte die Kirchgemeindeversammlung den Pfarrer wieder ab. Diese Abwahl des Pfarrers sei kirchenrechtlich wirkungslos, weil nur der Bischof dem Pfarrer das Amt entziehen könne, schreibt der Regierungsrat. Die Abwahl sei aber auch eine Kündigung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrags gewesen.

Die Erklärung: Der Pfarrer war somit von der Kirchgemeinde entlassen worden, obwohl er vom Bischof nicht des Amts enthoben wurde. Damit sei zwar die Freiheit der Kirche eingeschränkt worden, schreibt der Regierungsrat. Diese Einschränkung sei aber verhältnismässig und gerechtfertigt.

Nur die Trennung der Kirchgemeinde vom Pfarrer habe die verfahrene Situation lösen können, erklärte der Regierungsrat. Wegen der Krankschreibung des Pfarrers sei das bischöfliche Amtsenthebungsverfahren sistiert worden. Dieses Verfahren könnte noch Jahre dauern, was dem Kirchenvolk nicht zuzumuten sei.

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