Zug ist der erste Kanton, der den Sonderprivatauszug gesetzlich verankert. Damit kann eine Lehrperson den Nachweis erbringen, dass sie nicht wegen einer Handlung gegen die sexuelle Integrität von Minderjährigen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Aufgeführt sind in dem Auszug Urteile, die ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot enthalten. Er enthält auch alle vor Anfang 2015 ausgesprochenen Berufsverbote.
Strafregisterauszug ebenfalls obligatorisch
Mit dem Sonderprivatauszug müssen Bewerber für eine Lehrerstelle jedoch nicht ihr ganzes strafrechtliches Vorleben offenlegen. Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten werden beispielsweise nicht aufgeführt.
Die Zuger Gemeinden sollen aber auch über diese informiert werden: Eine Mehrheit des Rates beschloss auf Antrag der FDP, dass in den nächsten 10 Jahren bei einer Anstellung ein Strafregisterauszug eingereicht werden muss - zusätzlich zum Sonderprivatauszug.