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Besetztes Areal in Zürich Strafverfahren gegen Koch-Besetzer eingestellt

Das Verfahren ist versandet: Weil die Verantwortlichen für die lauten Partys nicht ermittelt werden konnten, stellt das Stadtrichteramt das Verfahren ein. Die Besetzer des Zürcher Koch-Areals müssen trotz etlicher Lärmklagen also nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Einige Anwohner fühlten sich wegen Partys und lärmigen Arbeiten auf dem Koch-Areal in Zürich-Albisrieden gestört. In der Zeit zwischen Juni 2015 und Juli 2016 gingen etliche Klagen wegen Ruhestörung ein.

Am Freitag nun hat das Stadtrichteramt mitgeteilt: Die Urheber des Lärms konnten nicht eruiert werden. Deshalb wurde das Verfahren eingestellt.

Heisses Eisen Koch-Areal

Das besetzte Areal sorgte im vergangenen Herbst bei Politikern und Anwohnern für erhöhten Puls. Unter anderem musste der Sicherheitsvorsteher Richard Wolff (AL) das Dossier auf Druck des Gesamtstadtrates schliesslich abgeben, weil er persönlich befangen war. Seine volljährigen Söhne sind in der Hausbesetzer-Szene aktiv und verkehrten damals auch auf dem Koch-Areal.

Derweil sammelt die FDP Unterschriften für eine Initiative, die verlangt, dass das Areal an Private verkauft wird. So soll das Gelände schneller als geplant überbaut werden.

Nach dem Zeitplan der Stadt sollen die Baumaschinen erst 2021 auffahren. Bis dahin sollen die Besetzer bleiben können. Die FDP hat noch bis April Zeit, die fürs Zustandekommen nötigen Unterschriften zu sammeln.

Zu lange nichts gemacht: Verfahren gegen Wolff

Statthalter Mathis Kläntschi leitete wegen der langen Untätigkeit in Sachen Lärmbelästigung ein Aufsichtsverfahren gegen Wolff ein. Wann es abgeschlossen wird, ist unklar. Beim Statthalteramt war am Freitagnachmittag niemand erreichbar.

Mittlerweile habe sich die Lärmsituation beruhigt, sagte Finanzvorsteher Daniel Leupi (Grüne), der mittlerweile für das Dossier zuständig ist, an einer Medienkonferenz im November. Die Besetzer würden sich an die Lärmvorschriften halten, welche die Stadt seit Oktober durchsetze.

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