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Problem Hafturlaub Zürcher Justizvollzug läuft korrekt

Nach Zwischenfällen mit Häftlingen im Urlaub hat die GPK des Kantonsrats die Behörde überprüft. Fazit: alles in Ordnung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Geschäftsprüfungskommission des Zürcher Kantonsrats hat die Personalsituation im Gefängnis und die Kriterien für den Hafturlaub einer Prüfung unterzogen.
  • Die Kommissionsmitglieder besuchten die Zürcher Justizvollzugsanstalt Pöschwies, nahmen dort einen Augenschein und sprachen mit den Verantwortlichen.
  • Sie befanden, die Mitarbeitenden im Justizvollzug seien für ihre Aufgabe gut ausgebildet und erfüllten ihre Aufgabe «professionell und mit Enthusiasmus».
  • Der Strafvollzug handle im Auftrag des Strafgesetzes und stehe deshalb stets im Spannungsfeld zwischen Förderung der Gefangenen und Schutz der Öffentlichkeit.
  • Dass ein Gefangener im Hafturlaub ein Verbrechen begehe, lasse sich deshalb nie ganz ausschliessen. Es handle sich aber um «sehr seltene Einzelfälle».

Tötung im Seefeld als Auslöser

Ende Juni 2016 war im Zürcher Seefeld-Quartier ein 42-jähriger Mann erstochen worden. Der Verdacht konzentrierte sichin der Folge auf einen 23-jährigen Straftäter, der nach einem Hafturlaub nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies zurückgekehrt war. Im Januar 2017 konnte der Mann dank einem Zufall im Kanton Bern verhaftet werden.

Nach dem Tötungsdelikt war Kritik an den Verantwortlichen laut geworden. Die SVP sprach von «Verhätschelungspolitik». Die GPK des Zürcher Kantonsrates unterzog den Justizvollzug daraufhin einer eingehenden Prüfung. Nun hält die GPK in ihrem Schlussbericht fest, «dass der Justizvollzug im Kanton Zürich die Aufgaben und Entscheide, die beim Vollzug der strafrechtlichen Sanktionen anfallen, korrekt bewältigt».

Justizvollzug ist nicht Gesetzgeber

In ihrem Bericht weist die GPK schliesslich auch darauf hin, dass die Verantwortung für die Durchführung des Strafvollzugs zwar beim Justizvollzug liege. Kritik am gesetzlichen Auftrag oder am Resozialisierungsziel sei aber nicht an den Justizvollzug und seine Mitarbeitenden zu richten, sondern an den Gesetzgeber.

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