Der Kanton Bern ist heute Merhheitsaktionär der BKW AG. Er hält rund 52 Prozent der Aktien. Im BKW-Beteiligungsgesetz sollen der Zweck und der Rahmen der Beteiligung geregelt werden.
In der Vernehmlassung zum neuen Gesetz wurde eine Aufspaltung der BKW AG gefordert: Die Geschäftsteile Netze und Kraftwerke sollen aus der BKW AG ausgegliedert und ganz vom Kanton übernommen werden. Die Geschäftsteile Energiehandel und Dienstleistungen sollen in einer separaten Gesellschaft ohne Beteiligung des Kantons weitergeführt werden.
Verletzung der Eigentumsgarantie
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion hat nun in einem Rechtsgutachten abklären lassen, ob der Kanton Bern der BKW AG eine solche Aufspaltung vorschreiben kann. Im Gutachten kommt der St.Galler Professor Peter Hettich zum Schluss, dass eine Ausgliederung der Geschäftsteile Netze und Kraftwerke der BKW AG nicht mit Vorschriften im BKW-Beteiligungsgesetz erreicht werden kann. Ein solches Vorgehen würde die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen.