- Um eine Diebin zu überführen, hat die Polizei die Angestellten einer Solothurner Firma im Geheimen mit Kameras überwacht.
- Die Videoüberwachung war weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet, noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden.
- Das Bundesgericht taxiert das Vorgehen der Polizei als rechtswidrig. Die Videoaufnahmen seien als Beweis deshalb «absolut unbrauchbar».
In seinem am Donnerstag publizierten Urteil hält das Bundesgericht klar fest: Wenn die Polizei zwecks Aufklärung einer Straftat eine Videoüberwachung installiert, muss das von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden.
Das Bundesgericht rüffelt damit die Polizei und das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht hatte eine Angestellte einer Firma wegen Diebstahl zu einer Busse von 500 Franken verurteilt. Es stützte sich unter anderem auf versteckt gefilmte Aufnahmen der Polizei.
Das Solothurner Obergericht war der Meinung, eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts sei nicht nötig gewesen. Der Geschäftsführer der Firma habe der Videoüberwachung ja zugestimmt. Zudem sei nur der Tresor gefilmt worden, also nichts Privates oder Intimes der Angestellten.
Eingriff in Grundrechte
Das Bundesgericht hält fest: Wenn Private in ihrer Firma den Tresor filmen, sei das etwas anderes, als wenn die Polizei Kameras installiere. Es handle sich um eine staatliche Überwachung. Das sei immer ein Eingriff in die von der Bundesverfassung gewährten Grundrechte und sei deshalb vom Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.
Laut dem Bundesgericht sind die Videoaufnahmen in diesem Fall als Beweis deshalb «absolut unbrauchbar» und zu vernichten. Das bedeutet aber noch keinen Freispruch für die Angestellte. Das Solothurner Obergericht muss nun prüfen, ob andere Beweise ausreichen, die Frau doch noch zu verurteilen.