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Auch Angehörige betroffen Schärfere Bestimmungen bei Ergänzungsleistungen

Viele Regeln für den Bezug von Ergänzungsleistungen werden strenger. Aufgepasst: Es gibt dabei Fallstricke!

Ergänzungsleistungen zu AHV, IV, Witwen- oder Waisenrente. Die meisten werden sagen: «Betrifft mich sowieso nie.» Doch aufgepasst: Wir werden immer älter. Und wer seine letzten Jahre im Pflegeheim verbringt, hat sein Vermögen oft schnell aufgebraucht. Oder man ist plötzlich invalid. Oder: Wenn der Vater stirbt, der EL bezogen hat, müssen Angehörige allenfalls Teile davon zurückerstatten. Das ist eine Neuerung in der EL-Reform, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt.

Drei Beispiele, worauf Sie im Hinblick auf Ergänzungsleistungen achten sollten:

1. Freiwilliger Vermögensverzicht

Wenn Eltern ihren Kindern Geld schenken oder einen Erbvorbezug gewähren, ist das ein freiwilliger Vermögensverzicht. Als solcher gilt auch, wenn Kinder das Elternhaus zu einem Preis unter dem offiziellen Schätzwert übernehmen können. Der Betrag, auf den die Eltern verzichtet haben, wird ihnen bei den EL angerechnet.

Immerhin: Ab dem zweiten Jahr nach der Schenkung nimmt der Betrag jährlich ab. Diese Regeln sind zwar nicht neu, sorgen aber regelmässig für Probleme.

Telefon-Hotline von Procap Schweiz zur Ergänzungsleistungs-Reform

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Für Fragen zur Reform der Ergänzungsleistungen hat die Selbsthilfeorganisation für Behinderte Procap Schweiz eine Beratungs-Hotline eingerichtet. Sie ist vom 1. Oktober bis Ende 2020 jeweils Montag bis Donnerstag von 14 Uhr bis 16 Uhr offen.

Die Nummer: 062 206 88 00

Diese Dienstleistung steht allen Interessierten offen.

2. Übermässiger Vermögensverbrauch

Bei AHV- und IV-Rentnern wird neu überprüft, wie sie ihr Vermögen in den letzten zehn Jahren verbraucht haben. Grosse Ausgaben ohne wichtigen Grund werden für die Ergänzungsleistungen ans Vermögen angerechnet.

Ein notwendiger Zahnarztbesuch gilt als normaler Vermögensverbrauch und hat keinen Einfluss auf die EL. Kauft jemand dagegen ein teures Auto oder macht eine Weltreise, werden diese Kosten wie Vermögen behandelt.

Wichtig: Diese Regelung gilt auch rückwirkend. Wenn also jemand eine Weltreise macht und einige Jahre später EL-Bezüger wird, können die Ergänzungsleistungen niedriger ausfallen.

Weitere Informationen

3. Rückerstattungspflicht

Nach dem Tod eines EL-Bezügers müssen allenfalls Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass des Verstorbenen rückerstattet werden. Ausgenommen ist ein Freibetrag von 40'000 Franken.

In der Praxis betrifft dies vor allem Wohneigentum. Wer EL bezieht, darf in seiner Eigentumswohnung oder dem Einfamilienhaus wohnen bleiben. Das Wohneigentum wird für die EL nicht zum Vermögen gezählt. Nach dem Tod des EL-Bezügers ändert sich dies. Die Erben müssen das Haus deshalb vielleicht verkaufen, um Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen.

Tipp: Vor grossen Vermögensverschiebungen kann es sich lohnen, sie im Hinblick auf spätere Ergänzungsleistungen mit einer Expertin zu besprechen.

Weitere Änderungen per 1. Januar 2021

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  • Ergänzungsleistungen gibt es erst bei einem Vermögen von weniger als 100'000 Franken bei Einzelpersonen (ausgenommen Wohneigentum).
  • Zudem wird Vermögen ab 30'000 Franken bei Einzelpersonen, bzw. ab 50'000 Franken bei Paaren als Einkommen gerechnet. Bisher waren diese Beträge höher.
  • Das Erwerbseinkommen des Ehegatten wird zu 80 Prozent angerechnet. Bisher waren es zwei Drittel.
  • Der Lebensbedarf für Kinder unter elf Jahren wird gekürzt. Dafür werden Kinderbetreuungskosten berücksichtigt.
  • Die Mindesthöhe der Ergänzungsleistungen wird gesenkt.

Espresso, 01.10.2020, 08:13 Uhr

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