Bislang ist die Berufsbezeichnung «Psychologe» nicht geschützt – theoretisch kann also jeder den Titel führen. Das hat der Bund nun geändert: Wer als Psychotherapeut arbeiten darf, ist ab 1. April klar geregelt.
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen, sollen Übergangsbestimmungen gelten. Dies gilt auch für Personen, die ihre Weiterbildung in Psychotherapie bereits vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begonnen haben.
«Psychologin» oder «Psychologe» darf sich künftig nur noch nennen, wer über einen Masterabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss in Psychologie verfügt. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundesrat auf den 1. April in Kraft gesetzt.
Das Gesetz führt neu geschützte Berufsbezeichnungen ein. Wer künftig als Psychotherapeut arbeiten will, muss neben einem Hochschulstudium in Psychologie auch eine psychotherapeutische Weiterbildung absolviert haben. Der Weiterbildungstitel muss anerkannt sein, die Weiterbildungsinstitute müssen akkreditiert sein.
Das neue Gesetz solle Transparenz auf einem unübersichtlichen Markt schaffen, heisst es in einer Mitteilung des Bundesrates. Die neuen Regeln dienten dem Schutz vor Täuschung.
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