Das Wichtigste in Kürze
- In der Schweizer Strafprozessordnung gibt es seit 2011 abgekürzte Verfahren. Sie sollen die Gerichte entlasten.
- Scheitert ein abgekürztes Verfahren, gelten sämtliche Vereinbarungen nicht mehr.
- In einem ordentlichen Verfahren kann die Strafe härter ausfallen als im abgekürzten Verfahren angekündigt. Das Bundesgericht heisst dies gut.
Die Verfahren sollten weniger lange dauern, es sollte schneller ein Urteil gefällt werden und die Gerichte sollten entlastet werden. Das war die Grundidee der abgekürzten Gerichtsverfahren. Eingeführt wurde dieses Instrument 2011, mit der neuen Strafprozessordnung.
Möglich sind abgekürzte Verfahren nur dann, wenn eine beschuldigte Person ein Geständnis ablegt und dann mit dem Staatsanwalt in geheimen Beratungen ein Strafmass aushandelt.
Strafe kann länger werden
Die Maximalstrafe im abgekürzten Verfahren beträgt fünf Jahre. Der Strafrichter hat mit dem Verfahren nichts zu tun und kann die erzielte Vereinbarung nur noch absegnen oder zurückweisen. Wenn er es zurückweist oder wenn das abgekürzte Verfahren scheitert, dann kommt es doch zu einem ordentlichen Strafverfahren.
So ist es im auch im Kanton Waadt geschehen, im Falle eines Mannes, der an bewaffneten Raubüberfällen auf Uhren- und Schmuckgeschäfte beteiligt war. Im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren vorgeschlagen.
Sechs Jahre Gefängnis anstatt fünf
Als es dann doch zu einem ordentlichen Prozess kam, verlangte die Staatsanwaltschaft aber eine Strafe von sieben Jahren. Der Mann wurde schliesslich vom zuständigen Gericht zu sechs Jahren Gefängnis verurteilt.
Dagegen wollte sich der Verurteilte zur Wehr setzen. Er machte geltend, es sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn die Staatsanwaltschaft auf einmal eine viel höhere Strafe fordere, als sie es im vereinfachten Verfahren angeboten hatte.
Doch beim Bundesgericht fand der Verurteilte mit diesen Argumenten kein Gehör. Die höchsten Schweizer Richter halten nämlich klar fest: Wenn ein angestrebtes abgekürztes Verfahren scheitert, gelten die dort abgegeben Erklärungen im ordentlichen Verfahren nicht mehr. Deshalb dürfe der Staatsanwalt im ordentlichen Verfahren sehr wohl eine härtere Strafe verlangen.
Tiefere Strafe im Schnellverfahren normal
Es sei üblich, dass die Staatsanwaltschaft in einem abgekürzten Verfahren eine tiefere Strafe vorschlage, um schneller zu einem Ergebnis zu kommen. Andernfalls hätten die Verhandlungen ja gar keinen Sinn.
Aber im ordentlichen Verfahren werden die Karten neu gemischt. Im Fall einer Verurteilung muss sich der Angeklagte auf eine härtere Strafe gefasst machen.