Wer in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, muss erklären, was ihn zur Flucht bewogen hat, wie die Situation in seinem Heimatland war und weshalb er in der Schweiz Zuflucht sucht.
Die Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) stellen aber auch sicherheitsrelevante Kontrollfragen. So liessen sich allenfalls Gründe finden, die gegen ein Asyl sprechen, sagt SEM-Sprecherin Léa Wertheimer.
«Beispiele sind Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen oder ein terroristischer Hintergrund. Äussern die befragten Personen Dinge, die unsere Mitarbeiter hellhörig machen, so reichen wir das Gesuch weiter an den Nachrichtendienst des Bundes», so die SEM-Sprecherin.
Syrische Aufnahmegesuche landen gleich beim Nachrichtendienst
Welche Aussagen konkret hellhörig machen, legt das Staatssekretariat allerdings nicht offen – aus Sicherheitsüberlegungen. Gewisse Dossiers von Asylsuchenden landen so oder so beim Nachrichtendienst: nämlich jene aus Ländern, die bereits im Fokus des Nachrichtendienstes stehen. Als Beispiel nennt Wertheimer Syrien. Bei Flüchtlingen aus diesem Land werden die Gesuche automatisch an den Nachrichtendienst übermittelt.
Bei der Flüchtlingshilfe schätzt Constantin Hruschka diese Sicherheitskontrollen als gut ein. Die Asylsuchenden müssen ihre Geschichten wahrheitsgetreu offenlegen. Es käme selten vor, dass sie mit erfundenen Geschichten zum Ziel gelangen.
Angesprochen auf den aktuellen Fall des inhaftierten irakischen Flüchtlings sagt Hruschka, Menschen aus dem Irak erhielten häufig den Flüchtlingsstatus, weil die Gefahr in Irak sehr hoch sei. Doch spreche das Beispiel ja gerade für die Sicherheits-Überprüfung: «Man sieht, dass die Überprüfungen weiter laufen. Letztlich kann man dann auch feststellen, dass es funktioniert. Sonst wäre es ja nicht zur Untersuchungshaft gekommen.»
Das Staatssekretariat für Migration will sich aber nicht zu Einzelfällen äussern. Welche Folgen die Untersuchung für den 29-jährigen Iraker und die zwei inhaftierten Mitbeschuldigten haben, bleibt offen. Hruschka von der Flüchtlingshilfe verweist auf das Asylgesetz: «Der Flüchtlingsstatus oder das Asyl kann entzogen werden wenn Gründe vorliegen. Ein Beispiel ist unter anderem die Gefährdung der Sicherheit der Schweiz . In einem solchen Fall kann der Flüchtling den B-Ausweis verlieren. Die Wegweisung erfolgt, wenn der Betroffene im Irak nicht gefährdet ist.»
Solange er im Irak an Leib und Leben bedroht ist, kann der Mann aber in der Schweiz bleiben. Bei einer Verurteilung müsste er die Strafe in der Schweiz verbüssen.