Ein Hörer des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» hat bei seiner Hausbank, der Credit Suisse, vor vielen Jahren eine Mastercard bezogen. Kürzlich stellt er auf der monatlichen Abrechnung fest, dass ihm happige 15 Prozent Schuldzins berechnet werden. Das scheint ihm zu hoch und tatsächlich: In der Verordnung zum Konsumkreditgesetz ist zu lesen, dass seit dem 1. Juli 2016 ein Höchstsatz von zwölf Prozent gilt. «Mir wurde also vier Jahre lang zu viel verrechnet», ärgert sich der Hörer.
Wer ins Minus rutscht, legt drauf
Der Schuldzins oder Sollzins kommt zum Zug, wenn die Kreditkartenrechnung nicht rechtzeitig beglichen wird. Oder wenn ein Kunde die – von manchen Banken und Kreditkartenanbietern wärmstens empfohlene – Teilzahlungs-Option gewählt hat. Wenn er also pro Monat einen fixen Betrag einzahlt und dadurch ab und zu ins Minus rutschen kann. Manche Anbieter verrechnen den Zinssatz bei Teilzahlungen nicht nur auf dem geschuldeten Restbetrag, sondern dem gesamten Kreditkarten-Rechnungsbetrag, weiss der Vergleichsdienst Moneyland. Bei einem 15-Prozent-Zins kann das unter Umständen kräftig einschenken.
Für den «Espresso»-Hörer folgt ein mühsames Hin und Her. An dessen Ende passt ihm Swisscard, die Firma, welche die Mastercard herausgibt, den Zinssatz nach unten an, auf zwölf Prozent. Allerdings «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht», wie es in dem Schreiben heisst, das «Espresso» vorliegt.
Gegenüber «Espresso» will sich Swisscard nicht zum konkreten Fall äussern. Die Kartenherausgeberin weist aber darauf hin, dass sie damals - 2016 - alle ihre Kunden darüber informiert habe, dass nun ein tieferer Höchstzins gelte. Er könne sich nicht daran erinnern, sagt der Kunde, räumt aber auch ehrlich ein, dass er diese Info vielleicht übersehen haben könnte.
Entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses
Doch wie sieht es nun rechtlich aus? Darf eine Kreditkartenanbieterin überhaupt einen höheren Schuldzins verlangen als vom Gesetzgeber vorgegeben? Sie darf, heisst es beim Bundesamt für Justiz. David Rüetschi, Spezialist für Zivil- und Zivilprozessrecht, verweist auf eine entsprechende Übergangsbestimmung in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz: «Ändert der Höchstzinssatz, so gilt für Verträge, die vor Inkrafttreten der Änderungen beschlossen wurden, der bisherige Höchstzinssatz.» Heisst also: Wer vor dem 1. Juli 2016 einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen hat, bei dem gelten noch die alten Konditionen, also unter Umständen ein Schuldzins von 15 Prozent.
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Rechtlich umstritten
Doch die Bestimmung ist umstritten und steht rechtlich auf wackligen Beinen. Man erhalte immer wieder Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern zu diesem Problem, sagt David Rüetschi. Und er räumt ein, dass man genauso gut auch jenen Zeitpunkt als entscheidend festlegen könnte, bei welchem jemand die Kreditkarte überzieht. Und dann würde der tiefere Zinssatz gelten. Die Regelung sei also «rechtlich unsicher» und es gebe auch noch keinen Gerichtsentscheid dazu, so Rüetschi. Auch eine Anpassung der Übergangsbestimmung sei nicht vorgesehen.