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Schweiz Leihmutterschaft im Ausland – keine Anerkennung in der Schweiz

Ein Aargauer Ehepaar nahm in den USA eine Leihmutter in Anspruch. Das Aargauer Obergericht verweigerte ihnen darauf die Eintragung der genetisch fremden Kinder. Dies, weil sie das Leihmutterschaftsverbot umgangen hatten. Das Bundesgericht hat dies nun bestätigt.

Ein Arzt untersucht den Bauch einer schwangeren Frau.
Legende: Auch wenn das Kind nicht in der Schweiz gezeugt und geboren wurden, gilt das Leihmutterschaftsverbot. Imgago

In der Schweiz ist die Zeugung von Kindern im Reagenzglas mit Samen und Eizellen von anonymen Spendern verboten, ebenso die Leihmutterschaft. Trotzdem ist ein Aargauer Paar auf diese Weise zu zwei Kindern gekommen. Nun musste das Bundesgericht entscheiden, wie es weiter gehen soll.

Mutter bei der Geburt nicht dabei

Den Mitarbeitern im Aargauer Zivilstandesamt kam der Fall seltsam vor: Die Eltern lebten im Kanton Aargau und baten nun um Eintragung ihrer Zwillinge, die in Kalifornien geboren waren. Die Behörde fragte nach, doch die Eltern verweigerten die Auskunft.

Rasch zeigte sich: Die über fünfzigjährige Mutter war bei der Geburt der Zwillinge gar nicht dabei gewesen. Einzig der Vater war am Tag vor der Geburt nach Kalifornien gereist und wenig später mit zwei Babys und Geburtsurkunden zurückgekehrt, die ihn und seine Frau als Eltern ausweisen.

Ein Fall von Leihmutterschaft, war die Behörde überzeugt. Sie verweigerte die Anerkennung der Familie, weil Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist. Nein, da war keine Leihmutter, behaupteten die Eheleute und klagten. Im Lauf des Streites wurde dann aber klar: Sie hatten sehr wohl eine Leihmutter bezahlt. Und sowohl Samen als auch Eizellen stammten von anonymen Spendern. Genetisch verband die Eltern also nichts mit den Kindern. Trotzdem konnten sich die beiden nach kalifornischem Recht gerichtlich als die tatsächlichen Eltern der Kinder anerkennen lassen.

Audio
Entscheid gegen die Leihmutterschaft
aus Rendez-vous vom 01.10.2015. Bild: Keystone
abspielen. Laufzeit 3 Minuten 1 Sekunde.

Eintragung zum Wohl der Kinder?

Zum Wohl der Kinder, die sonst keine Eltern hätten, müsse die Schweiz die in den USA legal beschafften Kindern akzeptieren, meinten die Aargauer Eheleute. Auf dieses Argument aber wollte das Bundesgericht nicht eintreten. Wenn die Aargauer nach kalifornischem Recht leben wollten, dann müssten sie das in den USA tun. Es könne nicht sein, dass die Schweiz derart vor ein fait accompli gestellt werde und dass ein Paar mit dem Kindeswohl argumentiere, wenn die Eheleute doch die Kinder in diese vertrackte Situation gebracht hätten.

Eine Anerkennung der Wunscheltern würde das Schweizer Rechtsempfinden empfindlich verletzen, urteilt das Bundesgericht. Denn das Verbot der Leihmutterschaft sei unbestritten und sogar in der Verfassung verankert. Das Gericht dürfe auch nicht weitere Paare dazu einladen, die Schweizer Gesetze im Ausland zu umgehen.

Adoption als Ausweg

Eigentlich, so das Bundesgericht, sei die Ausgangslage vergleichbar mit einer Adoption, wo die Wunscheltern und ihre Kinder auch nicht genetisch verwandt seien. Nur würden bei einer Adoption die Bewerber überprüft.

Und in dieser Richtung sehen die Richter auch den Ausweg aus dem Dilemma: Das Bundesgericht verweigert die Anerkennung des US-Leihmutter-Vertrags, nimmt den Wunscheltern aber die inzwischen dreijährigen Kinder nicht weg. Stattdessen empfiehlt das Gericht dem Paar, sich um eine Adoption der Zwillinge zu bemühen.

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