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Mörgeli: «Condrau wollte mich herausekeln»
Aus Schawinski vom 26.11.2012.
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Schweiz Mörgeli blitzt vor Verwaltungsgericht ab

Das Züricher Verwaltungsgericht ist nicht auf eine Beschwerde von SVP-Nationalrat Christoph Mörgeli eingetreten. Der von der Uni entlassene Medizinhistoriker hatte einen Ausstand von Uni-Rektor Andreas Fischer bewirken wollen.

Das Verwaltungsgericht könne Beschwerden nur verhandeln, wenn die beschwerdeführende Partei – in diesem Fall also Christoph Mörgeli – zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aus einer Gutheissung noch einen praktischen Nutzen ziehen könnte, schreibt das Verwaltungsgericht in einer Mitteilung.

Nachdem der Rektor bei der Kündigung bereits mitgewirkt habe, bestehe das Interesse von Mörgeli nur noch darin, aufgrund der «behaupteten Befangenheit des Rektors» die Kündigung aufheben zu lassen. Nach dem kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz sei dem Verwaltungsgericht jedoch die Aufhebung einer Kündigung verwehrt.

Christoph Mörgeli spricht sitzend in mehrere Mikrofone.
Legende: Christoph Mörgeli, kann allenfalls auf eine Entschädigung in Folge seiner Kündigung hoffen. keystone

Frage der Befangenheit bleibt offen

In seinem Entscheid kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, Mörgelis Bedürfnis nach Unbefangenheit der entscheidenden Behörde werde dadurch Rechnung getragen, dass ihm allenfalls wegen eines formellen Fehlers bei der Kündigung eine Entschädigung zustehe.

Die Frage, ob der Rektor wegen Befangenheit bei der Kündigung nicht hätte mitwirken dürfen, könne deshalb im Rahmen des Kündigungsverfahrens aufgeworfen werden und werde gegebenenfalls durch die entsprechenden Rechtsmittelbehörden zu prüfen sein. Mörgeli sei es freigestellt, Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat zu führen.

Gerichtsgebühr muss Universitätsrat zahlen

Das Ausstandsverfahren gegen Uni-Direktor Andreas Fischer hatte Mörgelis Rechtsvertreter Manfred Küng am 27. September beim Universitätsrat gestellt. Dieses wurde jedoch von der Zürcher SP-Bildungsdirektorin Regine Aeppli in ihrer Funktion als Präsidentin des Universitätsrates abgewiesen.

Mörgelis Anwalt war jedoch der Meinung, dass Fischer bei der Kündigung nicht mehr unbefangen gewesen sei, weil dieser bereits sechs Tage vor der offiziellen Kündigung Mörglis Rauswurf als Kurator des Medizinhistorischen Museums vor den Medien angekündigt hatte.

Nicht korrekt abgelaufen ist gemäss Verwaltungsgericht die Behandlung des Ausstandsbegehrens. Über Mörgelis Begehren hätte nicht der Universitätsrat, sondern die Universitätsleitung unter Ausschluss des Rektors entscheiden müssen. Regine Aeppli als Präsidentin des Universitätsrates entschied «ohne in der Sache zuständig zu sein», wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil feststellt.

Wegen dieses formellen Mangels wurden die Verfahrenskosten von 2590 Franken nicht dem unterlegenen Beschwerdeführer, sondern dem Universitätsrat auferlegt.

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