Sie wog 165 Kilogramm und realisierte: «Entweder ich ändere mein Leben, oder ich sterbe an meinem Übergewicht.» Jessica S. liess sich deshalb vor sechs Jahren den Magen verkleinern und nahm 80 Kilogramm ab. Zurückgeblieben ist kiloweise überdehnte Haut.
Die Fettschürze am Bauch stört sie bei jeder Bewegung. Immer wieder klemmt sich Jessica S. die Hautlappen in der Jeans ein. Stündlich muss die junge Frau die Hautfalten trocknen und pflegen. Sonst entstehen Pilze oder bakterielle Infekte.
Ihre behandelnden Ärztinnen am Kantonsspital Aarau halten eine Bauchstraffung «eindeutig» für angezeigt. Die Fettschürze sei «nicht primär ein ästhetisches, sondern ein funktionelles und pflegerisches Problem», schreibt das Spital ihrer Krankenkasse Concordia.
Ausserdem «besteht ein ausgeprägter psychischer Leidensdruck». Seit über einem Jahr ist Jessica S. bereits in psychiatrischer Behandlung. Arbeiten kann die gelernte Pharma-Assistentin derzeit nicht. «Die Fettschürze an meinem Bauch lässt sich nicht aus dem Hirn hauen, die ist da», sagt Jessica S. «Einerseits erhoffe ich mir körperliche Befreiung, dass ich mich besser bewegen kann. Und andererseits hätte ich endlich diese Altlast weg und kann einen Neuanfang machen.»
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Entfernung der Haut ist «keine Pflichtleistung»
Jessica S. kann die 15'000 bis 20'000 Franken für den Eingriff nicht selber aufbringen. «Dreimal bat das Kantonsspital Aarau die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten. Dreimal lehnte Concordia ab. Die Entfernung der Fettschürze sei «keine Pflichtleistung», die Fettschürze habe «keinen Krankheitswert».
Als rein ästhetisches Problem ist eine Fettschürze tatsächlich kein Grund für eine Kostenübernahme durch die Kasse. «Aber wenn aufgrund der Fettschürze jemand depressiv wird oder unter ständigen Entzündungen leidet, dann entsteht ein Gesundheitsproblem», sagt Ueli Kieser, Lehrbeauftragter für Sozialversicherungsrecht an der Uni St. Gallen. Diese Folgeleiden seien durchaus eine Krankheit. Rechtsexperte Kieser ist deshalb überzeugt: «Concordia muss die Operation vergüten.»
Jürg Vontobel, Geschäftsleitungsmitglied von Concordia, hat «sehr grosses Verständnis für die schwierige Situation» der Versicherten. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei aber sehr streng. Man dürfe nicht einfach Eingriffe vergüten, wenn der sogenannte Pflichtleistungscharakter nicht erfüllt sei.
Die Untersuchung sei aber damit noch nicht abgeschlossen. «Es gibt natürlich noch die Möglichkeit, dass man noch ein externes Gutachten macht», so Vontobel.
Krankenkasse zeigt sich kulant
Unterdessen hat Concordia aufgrund der «Kassensturz»-Recherchen ein unabhängiges Gutachten zur Fettschürze von Jessica S. erstellen lassen. Trotzdem kommt die Krankenkasse erneut zum Schluss, dass es sich um eine Nichtpflichtleistung handle. Eine Vergütung durch über die Grundversicherung sei nicht möglich.
Concordia macht Jessica S. jedoch ein Angebot: Die Krankenversicherung übernimmt 90 Prozent der Eingriffskosten aus einer hauseigenen Stiftung. Jessica S. fühlt sich befreit «von einer grossen Last».