Schweiz - Neue Zollbestimmungen: Weniger Würste, mehr Eier
Parmaschinken aus dem Ferienland Italien oder Bordeaux aus Frankreich? Wenn Sie Waren in die Schweiz einführen wollen, müssen Sie die ab dem 1. Juli geltenden Neuregelungen beachten.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist über die Bücher gegangen. Ab dem 1. Juli 2014 gelten neue Bestimmungen. Diese sollen die Einfuhr von Waren einfacher und transparenter gestalten, wie die EZV im April mitteilte. Dadurch würde der Grenzübertritt für Reisende beschleunigt. Und: Neu können Personen ihre Waren elektronisch beim Zoll anmelden, bevor sie an den Grenzübergang kommen. Weitere wichtige Neuerungen:
Allgemein
Ab dem 1. Juli unterscheidet der Bund bei der Verzollung strikt zwischen Mehrwertsteuer und Zoll.
Mehrwertsteuer
Reisende, die Waren zum privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführen, sind bis zu einem Wert von 300 Franken von der Mehrwertsteuer befreit. Massgebend ist dabei der Wert aller mitgeführten Waren. Neu sind auch alkoholische Getränke und Tabakfabrikate der Wertfreigrenze anzurechnen. Wird der Betrag von 300 Franken pro Person überschritten, ist die Mehrwertsteuer auf den gesamten Wert der Waren fällig.
Zoll
Für jede Gruppe von Waren besteht eine sogenannte Freimenge (Liter oder Kilogramm). Wird sie überschritten, müssen die Produkte verzollt werden.
Einige Waren können ab dem 1. Juli mengenmässig unbeschränkt und zollfrei eingeführt werden: So Milch und Milchprodukte, Eier, Schnittblumen, Gemüse, Früchte, Kartoffelerzeugnisse und Getreideprodukte.
Fleisch
Beim Fleisch spielt es fortan keine Rolle mehr, ob es sich um frisches oder verarbeitetes Fleisch handelt. Ebenso wenig, ob gewürzt oder ungewürzt. Auch die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Fleischarten entfällt. Neu gilt eine einheitliche Zoll-Freimenge von insgesamt einem Kilogramm. Bisher: 0,5 Kilogramm Frischfleisch und 3,5 Kilogramm bearbeitetes Fleisch. Ab dem 1.7.2014 können somit weniger Fleischzubereitungen wie zum Beispiel Würste oder Geflügel in die Schweiz eingeführt werden. Für Wildfleisch gilt nach wie vor keine Obergrenze.
Alkohol
Beim Alkohol bis 18 Prozent Volumen sind fünf Liter zollfrei. Bei über 18 Prozent Volumen ist ein Liter zollfrei. Bisher waren zwei Liter bei bis 15 Prozent Volumen gebührenfrei. Ein Liter bei über 15 Prozent Volumen.
Seite EZV
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Lesen Sie hier die neuen Zollbestimmungen im Detail.
Neu ist ab dem sechsten Liter ein Zoll von zwei Franken pro Liter zu zahlen. Bisher: Ab dem dritten bis zum 20. Liter 60 Rappen; ab dem 21. Liter drei Franken.
Alkohol und Tabakwaren zählen neu ebenfalls zur Wertfreigrenze. Das kann dazu führen, dass diese Grenze, zusammen mit den übrigen Einkäufen, schneller erreicht wird und somit alle Waren steuerpflichtig werden.
Tabak
Bei den Tabakfabrikaten können künftig 250 Zigaretten oder 250 Zigarren oder 250 Gramm Tabak zollfrei eingeführt werden. Bisher waren es 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak.
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