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Schweiz Personenfreizügigkeit und Ventilklausel in Etappen

Die Ventilklausel ist Teil des Freizügigkeitsabkommens, mit dem sich die Schweiz und die EU gegenseitig auf eine schrittweise und «kontrollierte» Öffnung ihrer Arbeitsmärkte verständigt haben. Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Schritte.

21. Mai 2000: Das Volk genehmigt das im Juni 1999 mit der EU im Rahmen der bilateralen Verträge unterzeichnete Abkommen über den freien Personenverkehr.

1. Juni 2002: Das Abkommen tritt für die Angehörigen der 15 alten EU-Mitglieder sowie für Malta und Zypern (EU-17) in Kraft. Während Übergangsfristen gelten Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen sowie der Inländervorrang.

1. Juni 2004: Flankierende Massnahmen werden eingeführt, um sowohl Schweizer Erwerbstätige als auch vom Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmende vor Sozial- und Lohndumping zu schützen.

25. September 2005: Das Schweizer Volk stimmt der Ausweitung der Personenfreizügigkeit auf die zehn 2004 der EU beigetretenen Staaten per 1. April 2006 zu.

1. Juni 2007: Für die EU-17 gilt die volle Personenfreizügigkeit. Eine Schutzklausel ermöglicht es aber, im Fall eines grossen Ansturms vorübergehend wieder Kontingente einzuführen (Ventilklausel).

21. Mai 2008: Obwohl die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, verzichtet der Bundesrat darauf, die Ventilklausel anzurufen. Er begründete dies damit, dass die Zuwanderung aus der EU nicht zu einer Verdrängung von Schweizer Arbeitskräften geführt habe.

8. Februar 2009: Das Volk heisst die Ausdehnung des Abkommens auf Rumänien und Bulgarien gut, die der EU 2007 beigetreten sind. Für diese Länder gelten die Zulassungsbeschränkungen bis 2016, die Ventilklausel bis 2019.

20. Mai 2009: Obwohl die Zuwanderung aus den EU-17 2008/2009 die Schwellenwerte erneut erreicht, entscheidet sich der Bundesrat wiederum gegen die Anrufung der Ventilklausel.

7. Juni 2010: Der Ständerat lehnt einen Vorstoss ab, der auch dem Parlament die Anrufung der Ventilklausel ermöglichen wollte.

1. Mai 2011: Die acht osteuropäischen Staaten, welche der EU 2004 beigetreten sind (EU-8) geniessen die volle Personenfreizügikeit. Wie für die EU-17 gilt für sie eine bis Ende Mai 2014 befristete Schutzklausel.

18. April 2012: Der Bundesrat aktiviert erstmals die Ventilklausel. Anders als in den beiden Vorperioden liegt die Zuwanderung 2011/12 wieder über dem Schwellenwert. Demnach haben vom 1. Mai 2012 bis Ende April 2013 nur noch rund 2000 Personen aus den EU-8 Anrecht auf eine B-Bewilligung (5 Jahre), 5000 weniger als im vorangehenden Jahr.

24. April 2012: Der Bundesrat beschliesst, die Ventilklausel erstmals auch für Bürger mit B-Bewilligungen aus den EU-17-Ländern zu aktivieren, sofern Ende Mai die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Für die EU-8 wird die Massnahme verlängert.

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