Tierärzte haben es mit Patienten zu tun, die ihnen kaum etwas von ihren Leiden kundtun können. Anders der Menschenarzt. Ihn kann der Patient mit hilfreichen Beschreibungen auf die richtige Fährte bringen. Allerdings nur, wenn der Arzt die Sprache seines Patienten auch versteht.
Dass dies gewährleistet werden muss, ist unter beiden politischen Räten unumstritten.
In der Verantwortung stehen die Arbeitgeber, also die Spitäler und bei Praxisbewilligungen die Kantone. Sie müssen künftig prüfen, ob die Ärzte über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen. Der Nationalrat hat diese Regelung nun stillschweigend akzeptiert.
Bussen bei Zuwiderhandeln – ja oder nein?
Ursprünglich hatte die grosse Kammer den Eintrag ins Berufsregister an die Sprachkenntnisse koppeln wollen: Einen Eintrag sollte nur erhalten, wer eine Landessprache beherrscht. Der Eintrag ist Voraussetzung, um einen universitären Medizinalberuf – Arzt, Tierarzt, Zahnarzt, Apotheker und Chiropraktor – ausüben zu können. Für den Ständerat kam dies jedoch nicht in Frage.
Noch uneinig sind sich National- und Ständerat in der Frage, ob Spitäler und andere Arbeitgeber gebüsst werden können, wenn sie einen Arzt beschäftigen, dem es an Sprachkenntnissen mangelt. Der Ständerat hält einen neuen Straftatbestand für unnötig, der Nationalrat beharrt darauf.
Nun muss eine Einigungskonferenz aus Mitgliedern beider Räte über diese letzte Differenz im Medizinalberufegesetz entscheiden. Mit der Gesetzesrevision wird eine Massnahme des Masterplans «Hausarztmedizin und medizinische Grundversorgung» umgesetzt. Die Revision soll dazu beitragen, die medizinische Grundversorgung und die Hausarztmedizin zu stärken.