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Session Für diese Verstösse könnten Sie bald gebüsst werden

Künftig sollen nicht nur Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes, sondern auch Verstösse gegen andere Gesetze mit Ordnungsbussen sanktioniert werden können. Der Bundesrat hat bereits eine Liste mit Übertretungen, die die Beamten rasch büssen könnten.

Rasch gebüsst werden könnte künftig, wer

  • sich als Ausländer am Wohnort nicht korrekt an-, oder abmeldet.
  • als Ausländer den Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Bewilligung vollzieht.
  • als Ausländer der Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nicht nachkommt.
  • der Pflicht nicht nachkommt, dem Konsumenten den Preis bekannt zu geben.
  • zu Erwerbszwecken wildwachsende Pflanzen flückt und freilebende Tiere fängt.
  • seltene Pflanzen ausgräbt, ausreisst, wegführt, feil bietet, verkauft, kauft oder vernichtet.
  • eine Waffe auf sich trägt und keine entsprechende Bewilligung mitführt.
  • eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen.
  • Alkohol an Jugendliche unterhalb 16 bzw. 18 Jahren verkauft.
  • auf einer Nationalstrasse ohne Vignette fährt oder diese nicht korrekt angebracht hat. (Diese Widerhandlung kann schon heute in einem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.)
  • mit einem Boot oder Schiff in der inneren Uferzone zu schnell oder parallel zum Ufer fährt.
  • gegen die Schall- und Laserverordnung verstösst, beispielsweise den maximalen Schallpegel an Veranstaltungen nicht einhält.
  • in Räumen raucht, die öffentlich zugänglich sind oder die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen.
  • Cannabis oder Cannabisprodukte konsumiert. (Diese Widerhandlung kann schon heute in einem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden.)
  • mit Motorfahrzeugen den Wald befährt oder ein Fahrverbot im Wald missachte.
  • den Hund wildern lässt.
  • in Jagdbanngebieten die Leinenpflicht für Hunde missachtet.
  • den Jagdausweis nicht vorzeigt oder sich weigert, dies zu tun.
  • Ski fährt ausserhalb markierter Pisten in Jagdbanngebieten.
  • Schonzeiten und die Fangmindestmasse für Fische missachtet.
  • das Reisenendengewerbe ausübt ohne Bewilligung oder diese nicht mitführt.

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