Zum Inhalt springen

Header

Inhalt

Schweiz Spionage am Arbeitsplatz geht zu weit

Arbeitgeber dürfen die Computer ihrer Angestellten nicht im Geheimen überwachen. Das hat das Bundesgericht entschieden. Das ist aber kein Freipass für privates Surfen.

Seine Leistung war völlig in Ordnung: Der heute 53-jährige Zivilschutzmitarbeiter arbeitete zuverlässig.

Es fiel auf: Der Server des Zivilschutzes in Bellinzona war durch intensiven Datenverkehr verstopft.

2009 entschied deshalb der Zivilschutz, eine Spionagesoftware einzusetzen. Resultat: Ein Mitarbeiter nutzte den Computer meist privat. 22 Prozent seiner gesamten Arbeitszeit vertrödelte er mit privaten E-Mails, Internet-Spielen oder Pornos; er organisierte seine Ferien und widmete sich seinem Mandat als Lokalpolitiker.

Audio
Wie weit darf Überwachung am Arbeitsplatz gehen? (Sascha Buchbinder)
aus Info 3 vom 31.01.2013.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 27 Sekunden.

Kündigung nach 24 Jahren

Alles wurde lückenlos dokumentiert von einem handelsüblichen Programm – erhältlich für knapp 100 Franken. Das Programm speicherte regelmässig Fotos des Bildschirms. Das Resultat der Überwachung war ein 700-seitiger Bericht. Dieser dokumentierte lückenlos die Zweckentfremdung des Zivilschutzcomputers. Es folgte ein Disziplinarverfahren und die Kündigung. Fristlos – nach 24 Dienstjahren.

Doch nun hebt das Bundesgericht diese Kündigung auf. Die lückenlose Überwachung sei völlig unverhältnismässig. Die so zustande gekommene Dokumentation sei widerrechtlich und deshalb nicht verwertbar. Entsprechend fehlt dem Zivilschutz nun der Beweis für die Verfehlungen seines Mitarbeiters und damit die Grundlage für eine sofortige Kündigung.

Nicht alles erlaubt

Das Gericht sagt aber nicht nur, dass das Vorgehen rechtswidrig war. Die Richter verweisen in ihren grundsätzlichen Überlegungen auch auf die Arbeit des eidgenössischen Datenschutzbeauftragen, der einen Leitfaden für die Überwachung am Arbeitsplatz herausgegeben hat. Es sei wichtig, dass ein Arbeitgeber von Anfang an klar mache, was den Arbeitnehmern an privater Nutzung überhaupt erlaubt sei, erklärt Sprecherin Eliane Schmid.

Problemlos ist die Sperrung von Webseiten, die für die Arbeit nicht nötig sind. Ebenso die statistische Auswertung der Nutzung durch alle Mitarbeiter. Erst danach dürfe der Arbeitgeber personenbezogen überwachen lassen.

Mitlesen verboten

Schmid schränkt aber ein: «Ein Missbraucht muss vorliegen». Der Arbeitgeber müsse konkret festgestellt haben, dass das Reglement nicht eingehalten wird. Und: Er muss den Mitarbeiter vorher informieren.

Dann Erlaubt ist dann die Dokumentation der Nutzung: Also wann an wen E-Mails verschickt werden. Verboten bleibt das Mitlesen der Mail selbst.

luek;prus

Jederzeit top informiert!
Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.
Schliessen

Jederzeit top informiert!

Erhalten Sie alle News-Highlights direkt per Browser-Push und bleiben Sie immer auf dem Laufenden. Mehr

Push-Benachrichtigungen sind kurze Hinweise auf Ihrem Bildschirm mit den wichtigsten Nachrichten - unabhängig davon, ob srf.ch gerade geöffnet ist oder nicht. Klicken Sie auf einen der Hinweise, so gelangen Sie zum entsprechenden Artikel. Sie können diese Mitteilungen jederzeit wieder deaktivieren. Weniger

Sie haben diesen Hinweis zur Aktivierung von Browser-Push-Mitteilungen bereits mehrfach ausgeblendet. Wollen Sie diesen Hinweis permanent ausblenden oder in einigen Wochen nochmals daran erinnert werden?

Meistgelesene Artikel