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Vor Bundesverwaltungsgericht Asylbewerber im Hungerstreik – wo muss der Staat schützen?

Der Hungerstreik eines Asylbewerbers vor dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen ist beendet. Doch Hungerstreiks werfen grundsätzliche Fragen auf: Sind sie legitimer Protest oder Druck auf staatliche Institutionen? Welche Pflichten haben Behörden und wo endet ihre Verantwortung?

Der Hungerstreik eines Asylbewerbers vor dem Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen macht einen Konflikt sichtbar, den Hungerstreiks immer wieder aufwerfen: Was geschieht, wenn der Staat die Gesundheit eines Menschen schützen soll, zugleich aber dessen freier Wille zu respektieren ist?

Ein Hungerstreik ist grundsätzlich eine zulässige Form der Meinungsäusserung.
Autor: Raphaela Cueni Assistenzprofessorin für Verwaltungsrecht an der Uni St. Gallen

Einerseits habe der Staat die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Andererseits garantiere er jedem Menschen das Recht, über den eigenen Körper zu bestimmen, auch dann, wenn die getroffene Entscheidung der eigenen Gesundheit schade. Das sagt Raphaela Cueni, Professorin für Verwaltungsrecht an der Universität St. Gallen, im Gespräch mit SRF.

Keine Erpressung

Genau in diesem Spannungsfeld bewegen sich Staat und Behörden, wenn jemand aus Protest auf Nahrung verzichtet. «Ein Hungerstreik ist grundsätzlich eine zulässige Form der Meinungsäusserung», sagt Cueni. Menschen hätten das Recht, objektiv unvernünftig zu handeln und sich in Gefahr zu bringen. Cueni warnt davor, einen Hungerstreik automatisch als Erpressung zu sehen.

Hungerstreik nach elf Tagen beendet

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Richtertisch mit Hammer und Mikrofon in einem Sitzungssaal.
Legende: Der Hungerstreik richtete sich gegen die Dauer des hängigen Beschwerdeverfahrens. Keystone/THOMAS KIENZLE

Ein Asylbewerber hat seinen Hungerstreik vor dem Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen nach elf Tagen beendet. Der Mann wartet nach eigenen Angaben seit mehr als einem Jahr auf einen Entscheid in seinem Beschwerdeverfahren. Hintergrund ist ein Asylgesuch, das im März vergangenen Jahres abgelehnt worden war. Gegen diesen Entscheid hatte er Beschwerde eingereicht.

Während des Hungerstreiks wurde der Mann von einer Gruppe aus verschiedenen Organisationen unterstützt. Diese half unter anderem bei Medienkontakten, der Versorgung mit Wasser sowie bei der medizinischen Betreuung. Zu den Unterstützern gehört auch Ryan Günther von der Juso Stadt St. Gallen. Der Mann habe den Hungerstreik aus eigenem Willen beendet, sagt er gegenüber SRF.

Der Entscheid sei allein vom Hungerstreikenden ausgegangen. Da sein Körper Teil des politischen Protests gewesen sei, habe nur er selbst darüber entscheiden können. Er sei jedoch zum Schluss gekommen, dass es den gesundheitlichen Preis nicht wert sei. Dem politischen Anliegen diene er mehr, wenn er körperlich gesund bleibe.

Als Teilerfolg wertet das Unterstützungskomitee, dass das Bundesverwaltungsgericht angekündigt habe, den Fall prioritär zu behandeln.

Dennoch geraten Behörden unter Druck. Je länger ein Hungerstreik dauert, desto grösser wird die Öffentlichkeit und desto drängender die Frage, ob eingegriffen werden muss. Entsteht dadurch nicht die Gefahr, dass der Staat erpressbar wird? Raphaela Cueni verneint. Ein Rechtsstaat müsse Forderungen nicht erfüllen, nur weil sie mit einem Hungerstreik verbunden würden.

Was, wenn die Gesundheit gefährdet ist?

Die Pflicht des Rechtsstaats bestehe vielmehr darin, das Gespräch und verträgliche Lösungen zu suchen. Wichtig dabei sei immer die Urteilsfähigkeit des hungernden Menschen. Raphaela Cueni, die auch Präsidentin der Schweizerischen Menschenrechts-Institution ist, sagt: «Menschen in scheinbar ausweglosen Situationen sind grundsätzlich urteilsfähig.»

Der Staat muss handeln, aber nicht zu jedem Preis.
Autor: Raphaela Cueni Präsidentin des Schweizerischen Menschenrechts-Instituts (SMRI)

Gleichzeitig dürfte man sich nicht von der Logik leiten lassen, dass Druck automatisch zu einem Nachgeben führen müsse. Besonders heikel wird die Lage, wenn Gesundheit oder Leben akut gefährdet sind.

Wille respektieren

Aber wie weit darf ein Hungerstreik gehen? Eine urteilsfähige Person dürfe auch Entscheidungen treffen, die andere für falsch oder unvernünftig hielten. Deshalb rechtfertige ein Hungerstreik für sich allein weder polizeilichen Gewahrsam noch eine fürsorgerische Unterbringung.

«Eine hungernde Person gefährdet nicht andere und ist keine Störung der öffentlichen Ordnung», sagt Raphaela Cueni. Noch deutlicher sei die Lage bei einer Zwangsernährung. Wer bei klarem Bewusstsein eine künstliche Ernährung ablehne, dessen Wille sei grundsätzlich zu respektieren, wenn die Person in einer Patientenverfügung den Wunsch festhalte, im Fall einer Bewusstlosigkeit nicht künstlich ernährt zu werden.

Rückblick: Der Fall Bernard Rappaz

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Person mit langem Haar und Plaid-Hemd zeigt auf etwas.
Legende: Bernard Rappaz vor seinem Bauernhof in Saxon während seines Hungerstreiks im Jahr 2010. Keystone/JEAN-CHRISTOPHE BOTT

Der Walliser Hanfbauer Bernard Rappaz trat 2010 während einer Haftstrafe wegen Hanfhandels in einen Hungerstreik. Er protestierte damit gegen seine Verurteilung und forderte einen Haftunterbruch.

Der Fall beschäftigte Politik, Gerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und löste eine schweizweite Debatte über Selbstbestimmung, Haftbedingungen und eine mögliche Zwangsernährung aus. Ende 2010 beendete Rappaz seinen Hungerstreik nach rund 120 Tagen.

Hier liege eine der Herausforderungen für den Rechtsstaat, erklärt die Verwaltungsrechtlerin Cueni. Der Staat muss wohl schützen und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht gewährleisten. Seine Stärke zeigt sich nicht darin, jeden Hungerstreik zu verhindern, sondern darin, auch unter Druck rechtsstaatlichen Grundsätzen treu zu bleiben. «Der Staat muss handeln, aber nicht um jeden Preis.»

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Raphaela Cueni

Prof. Dr. Assistenzprofessorin für Verwaltungsrecht

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Raphaela Cueni ist Assistenzprofessorin für Verwaltungsrecht an der Universität St. Gallen und Präsidentin der Schweizerischen Menschenrechts-Institution (SMRI). Sie forscht zu Verfassungs-, Menschenrechts- und Medienrecht. Cueni studierte in Basel, Genf und New York und wurde für ihre Dissertation an der Universität Basel mehrfach ausgezeichnet.

Regionaljournal Ostschweiz, 9.7.2026, 17:30 Uhr ; 

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