Der Hungerstreik eines Asylbewerbers vor dem Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in St. Gallen macht einen Konflikt sichtbar, den Hungerstreiks immer wieder aufwerfen: Was geschieht, wenn der Staat die Gesundheit eines Menschen schützen soll, zugleich aber dessen freier Wille zu respektieren ist?
Ein Hungerstreik ist grundsätzlich eine zulässige Form der Meinungsäusserung.
Einerseits habe der Staat die Pflicht, Leben und Gesundheit zu schützen. Andererseits garantiere er jedem Menschen das Recht, über den eigenen Körper zu bestimmen, auch dann, wenn die getroffene Entscheidung der eigenen Gesundheit schade. Das sagt Raphaela Cueni, Professorin für Verwaltungsrecht an der Universität St. Gallen, im Gespräch mit SRF.
Keine Erpressung
Genau in diesem Spannungsfeld bewegen sich Staat und Behörden, wenn jemand aus Protest auf Nahrung verzichtet. «Ein Hungerstreik ist grundsätzlich eine zulässige Form der Meinungsäusserung», sagt Cueni. Menschen hätten das Recht, objektiv unvernünftig zu handeln und sich in Gefahr zu bringen. Cueni warnt davor, einen Hungerstreik automatisch als Erpressung zu sehen.
Dennoch geraten Behörden unter Druck. Je länger ein Hungerstreik dauert, desto grösser wird die Öffentlichkeit und desto drängender die Frage, ob eingegriffen werden muss. Entsteht dadurch nicht die Gefahr, dass der Staat erpressbar wird? Raphaela Cueni verneint. Ein Rechtsstaat müsse Forderungen nicht erfüllen, nur weil sie mit einem Hungerstreik verbunden würden.
Was, wenn die Gesundheit gefährdet ist?
Die Pflicht des Rechtsstaats bestehe vielmehr darin, das Gespräch und verträgliche Lösungen zu suchen. Wichtig dabei sei immer die Urteilsfähigkeit des hungernden Menschen. Raphaela Cueni, die auch Präsidentin der Schweizerischen Menschenrechts-Institution ist, sagt: «Menschen in scheinbar ausweglosen Situationen sind grundsätzlich urteilsfähig.»
Der Staat muss handeln, aber nicht zu jedem Preis.
Gleichzeitig dürfte man sich nicht von der Logik leiten lassen, dass Druck automatisch zu einem Nachgeben führen müsse. Besonders heikel wird die Lage, wenn Gesundheit oder Leben akut gefährdet sind.
Wille respektieren
Aber wie weit darf ein Hungerstreik gehen? Eine urteilsfähige Person dürfe auch Entscheidungen treffen, die andere für falsch oder unvernünftig hielten. Deshalb rechtfertige ein Hungerstreik für sich allein weder polizeilichen Gewahrsam noch eine fürsorgerische Unterbringung.
«Eine hungernde Person gefährdet nicht andere und ist keine Störung der öffentlichen Ordnung», sagt Raphaela Cueni. Noch deutlicher sei die Lage bei einer Zwangsernährung. Wer bei klarem Bewusstsein eine künstliche Ernährung ablehne, dessen Wille sei grundsätzlich zu respektieren, wenn die Person in einer Patientenverfügung den Wunsch festhalte, im Fall einer Bewusstlosigkeit nicht künstlich ernährt zu werden.
Hier liege eine der Herausforderungen für den Rechtsstaat, erklärt die Verwaltungsrechtlerin Cueni. Der Staat muss wohl schützen und gleichzeitig das Selbstbestimmungsrecht gewährleisten. Seine Stärke zeigt sich nicht darin, jeden Hungerstreik zu verhindern, sondern darin, auch unter Druck rechtsstaatlichen Grundsätzen treu zu bleiben. «Der Staat muss handeln, aber nicht um jeden Preis.»