Schweiz - Weitergabe von Bankdaten verletzt Menschenrechte nicht
Die Schweiz hat zu Recht Bankdaten an die USA weitergeben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies die Beschwerde eines US-Bürgers ab, dessen UBS-Daten den amerikanischen Steuerbehörden übergeben worden waren.
Im Jahr 2012 übermittelte die UBS im Steuerstreit mit den USA die Bankdaten eines Amerikaners in dessen Heimatland. Damit verstiess sie nicht gegen das Gesetz. Denn die ökonomischen Interessen der Schweiz seien in diesem Fall höher zu gewichten als die individuellen Interessen des Betroffenen, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil fest.
Der Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sei nicht verletzt worden. Dieser schützt das Recht auf ein Privat- und Familienleben. Es seien lediglich Bankdaten weitergegeben worden und keine persönlichen Informationen. Die Schweizer Behörden hätten ein grosses Interesse daran gehabt, die Verhältnisse zu regeln, da auch das Überleben der UBS auf dem Spiel gestanden habe.
Die Herausgabe der Bankdaten habe darüber hinaus auf einem Abkommen basiert, argumentieren die Strassburger Richter. Zudem sei dem Amerikaner das rechtliche Gehör gewährt worden und er habe die Möglichkeit gehabt, sich vor Gericht gegen die Weiterleitung der Daten zu wehren.
Rechtsgrundlage geschaffen
Die Bankdaten des Amerikaners wurden auf der Grundlage des Staatsvertrags zwischen den USA und der Schweiz vom März 2010 herausgegeben. Die erste Vereinbarung, die 2009 im Steuerstreit abgeschlossen wurde, reichte als rechtliche Basis nicht aus, um Bankdaten weitergeben zu können. Deshalb musste die Schweiz nochmals mit den USA verhandeln. Das Ergebnis schuf die Grundlage dafür, Daten von rund 4200 Fällen an die amerikanischen Behörden weiterleiten zu können.
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