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Um Kriminalität wie «Cybergrooming» zu bekämpfen, fordert die Zürcher Staatsanwaltschaft mehr Personal.
Aus Regionaljournal Zürich Schaffhausen vom 24.05.2019. Bild: Keystone
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Sexuelle Absichten im Internet Immer mehr Zürcher Kinder sind Opfer von «Cybergrooming»

In den letzten Jahren hat «Cybergrooming» zugenommen: Laut Studien wurde jeder dritte Jugendliche in der Schweiz online bereits einmal von einem Erwachsenen kontaktiert, der sexuelle Absichten hatte. 2014 war es nur jeder fünfte Jugendliche. Auch im Kanton Zürich gibt es immer mehr solche Fälle. «Cybergrooming» war deshalb im vergangenen Jahr ein Schwerpunkt bei der Zürcher Staatsanwaltschaft.

Dabei stellt sie eine Verlagerung fest: Vor rund zwei Jahren machten Fremde sexuelle Avancen gegenüber Minderjährigen hauptsächlich in Chat-Rooms. Inzwischen findet «Cybergrooming» immer häufiger auf Social-Media-Plattformen und Kommunikations-Apps statt.

Eine Jugendliche schaut in ein Mobiltelefon.
Legende: Die Täter versuchen, online das Vertrauen der Kinder und Jugendlichen zu gewinnen, damit es zu einem Treffen kommt. Keystone

Grosse Hürden bei der Bekämpfung

Zur Bekämpfung müssten die Strafverfolgungsbehörden deshalb weiterhin im Netz ermitteln und ihre Ressourcen gezielt einsetzen, fordert die Zürcher Staatsanwaltschaft. Besonders auf den neuen Plattformen sei es wichtig, präventiv und repressiv aktiv zu sein.

Zürcher Staatsanwaltschaft ist alarmiert

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Über 29'000 Fälle sind im vergangenen Jahr bei der Zürcher Staatsanwaltschaft eingegangen. Annähernd so viele Verfahren wurden erledigt, die Zahl der Pendenzen ist angestiegen. Damit hat die Gesamtbelastung verglichen mit dem Vorjahr zugenommen. Die Zürcher Staatsanwaltschaft fordert deshalb dringend mehr Personal.

Erschwerend für die Bekämpfung ist allerdings, dass «Cybergrooming» in der Schweiz im Gegensatz zu Österreich oder Frankreich kein Offizialdelikt ist: Grundsätzlich ermitteln die Strafverfolgungsbehörden nur auf Antrag des Geschädigten, also wenn ein betroffener Jugendlicher Anzeige erstattet. Erst, wenn der Täter aktiv explizite Bilder verschickt oder sexuelle Handlungen ausübt, gilt es als Offizialdelikt.

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