- Im Kanton Aargau und im Kanton Solothurn finden am 16. und 23. Dezember 2018 Sonntagsverkäufe statt.
- Am 3. und 4. Adventssonntag brauchen die Läden keine Bewilligung für die Beschäftigung ihrer Angestellten.
- In verschiedenen Aargauer Gemeinden gibt es allerdings Ausnahmen.
An den meisten Orten in den Kantonen Aargau und Solothurn können die Einkaufsläden am 16. und 23. Dezember ohne Spezialbewillligung öffnen. Vor allem am 23. Dezember erhoffen sich die Läden einen Grossandrang.
Im Aargau ist zudem der 16. Dezember bewilligungsfrei. Allerdings gibt es verschiedene Orte, die an einem anderen Adventssonntag öffnen dürfen.
In den Gemeinden Bad Zurzach, Bremgarten, Lenzburg und Zofingen können Verkaufsgeschäfte am zweiten und vierten Advent (9. und 23. Dezember) Mitarbeitende bewilligungsfrei beschäftigen. Für Sins und Wettingen gelten der erste und vierte Adventssonntag (2. und 23. Dezember 2018) als bewilligungsfrei.
Die Daten der Sonntagsverkäufe sind bindend, Gesuche für Sonntagsverkäufe an anderen Daten würden nicht bewilligt, heisst es in einer Mitteilung der Aargauer Staatskanzlei.