Im März sorgten Whatsapp-Sprachnachrichten in der Schweiz für Angst und Unsicherheit. Darin warnten Unbekannte vor einem drohenden Versorgungsengpass und riefen zu Hamsterkäufen auf. Wir haben vergangene Woche bei SRF Forward ausführlich über diese Falschnachrichten berichtet .
Einige User haben sich daraufhin gefragt: Ist es eigentlich verboten, solche Falschinformationen weiterzuverbreiten? Diese Frage hat uns Rechtsanwalt Martin Steiger beantwortet. Er hat sich auf Recht im digitalen Raum spezialisiert.
In der Schweiz hat man bei solchen allgemeinen Äusserungen keine rechtlichen Folgen zu befürchten.
Doch Social Media ist keinesfalls ein rechtsfreier Raum. «Man kann dort zum Beispiel für Urheberrechtsverletzungen oder Diffamierung verurteilt werden. Aber Fälle, in denen es um allgemeine Äusserungen geht, sind sehr selten. Da kommt mir am ehesten noch Rassendiskriminierung in den Sinn.»
Vermutlich keine «Schreckung der Bevölkerung»
Es gebe zwar im Strafgesetzbuch einen Artikel, der die «Schreckung der Bevölkerung» unter Strafe stelle, sagt Steiger. Doch der greife im Falle der Sprachnachrichten vermutlich nicht. «Es ging im Leitentscheid des Bundesgerichts um einen Mann, der auf Facebook frustriert war, dass ihm niemand zum Geburtstag gratuliert hatte. Er drohte sinngemäss: ‹Ich bringe euch alle um!› Er wurde dann zuerst wegen ‹Schreckung der Bevölkerung› verurteilt, schliesslich aber freigesprochen. Dieser Straftatbestand greift vermutlich bei ‹Fake News› erst recht nicht.»
Andere Länder wie Deutschland oder Frankreich kennen deutlich strengere Gesetze gegen die Verbreitung von Falschinformationen. Doch diese erweisen sich in der Umsetzung als schwierig und führen unweigerlich zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit. Viele Länder sind derzeit dabei, hier die angemessene Balance zwischen Wahrung der Grundrechte und Schutz vor Falschinformationen zu finden.