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St. Moritz Ski-WM 2017 Armee startet Voruntersuchung nach Seilbahn-Kamera-Kollision

  • An der Ski-WM 2017 kollidierte eine PC-7 mit dem Zugseil einer Seilbahnkamera in St. Moritz.
  • Der Vorfall zieht eine Voruntersuchung nach sich.

Ursache für den Vorfall waren mutmasslich eine zu tief gewählte Mindestflughöhe sowie fehlende Sicherheitsmargen, wie die bisherigen Untersuchungen ergeben hätten, teilt die Militärjustiz mit.

Sie hat daher gegen den Team-Leader und den betroffenen Piloten der Kunstflugstaffel eine Voruntersuchung beantragt. Divisionär Bernhard Müller, Kommandant der Luftwaffe, hiess die Anträge des Untersuchungsrichters gut.

Schlussbericht: Keine Sicherheitsmarge

Grund für die Voruntersuchung ist der Schlussbericht des Untersuchungsrichters der Militärjustiz. Dieser erhielt am 17. Februar 2017 vom zuständigen Kommandanten den Auftrag, eine vorläufige Beweisaufnahme durchzuführen. Damit wird einerseits der Sachverhalt abgeklärt, andererseits festgestellt, ob die Voraussetzungen für eine Voruntersuchung gegeben sind.

Der Untersuchungsrichter kommt in seinem Bericht zum Schluss, dass die Sicherheitsmarge fehlte: Das Flugmanöver sei mit einem zu geringen Abstand zur Kamera-Aufhängung durchgeführt worden, obwohl diese und auch deren Höhe bekannt gewesen seien.

Unfall glimpflich ausgegangen

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Ein Flugzeug der Kunstflugstaffel PC-7 touchierte bei einer Flugvorführung am 17. Februar 2017 an der Ski-WM in St. Moritz mit einem Flügel das Zugseil einer SRF-Seilbahnkamera. Das Seil riss und die Kamera stürzte in den Zielraum vor der Zuschauertribüne. Verletzt wurde niemand.

Der PC-7-Flieger konnte danach selbstständig in Samedan landen; er wurde durch die Kollision jedoch am Flügel beschädigt. Die Reparatur kostete rund 75'000 Franken. Der Schaden an der Aufhängevorrichtung für die Kamera, an der Kamera selbst sowie einem nahegelegenen Sessellift betrug mehrere Hunderttausend Franken.

Ausserdem bemängelte der Untersuchungsrichter die in diesem Fall anwendbaren Vorschriften des Handbuchs für den Flugbetrieb der Schweizerischen Luftwaffe. Diese seien bezüglich der Festlegung der minimalen Flughöhen bei unmarkierten oder schlecht sichtbaren Hindernissen nicht ausreichend eindeutig formuliert.

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