- Im Aargau haben 2017 ausstehende Steuern von 26 Millionen Franken abgeschrieben werden müssen.
- Diese Summe entspricht 0,7 Prozent der gesamten Steuereinnahmen.
- Die Regierung trägt es mit Fassung. Unmittelbarer Handlungsbedarf bestehe nicht.
Im Rechnungsjahr 2017 wurden bei den natürlichen Personen 22,2 Millionen Franken abgeschrieben, wie der Regierungsrat in seiner Stellungnahme vom Freitag zu einer Interpellation aus den Reihen der FDP schreibt. Bei den juristischen Personen gab es einen Abschreiber von 3,5 Millionen Franken.
Zum gleichen Zeitpunkt beliefen sich bei den natürlichen Personen die Ausstände der Gemeinde- und Kantonssteuern inklusive Kirchensteuern auf 491,5 Millionen Franken. Diese Summe entspricht 14,6 Prozent dieser Steuereinnahmen. Davon waren 328,8 Millionen Franken oder 9,7 Prozent der Steuereinnahmen in Verzug. Die Zahlungsfrist für die Rechnung war also verfallen.
Ausstände und Rückstände gehen zurück
Bei den juristischen Personen betrugen die Ausstände der Gemeinde- und Kantonssteuern 80,3 Millionen Franken oder 15,2 Prozent dieser Steuereinnahmen. Davon waren 74,1 Millionen Franken oder 14,1 Prozent der Steuereinnahmen in Verzug.
Sowohl beim Ausstand als auch bei den Abschreibungen sei über die Jahre tendenziell ein leichter Rückgang zu verzeichnen, hält der Regierungsrat fest. Aufgrund dieser Tatsache ergibt sich aus Sicht des Regierungsrats «kein unmittelbarer Handlungsbedarf».
«Steuerpranger» ist verboten
Für den vom FDP-Grossrat Adrian Schoop in der Interpellation angeregten «Steuerpranger» von säumigen Zahlenden besteht im Kanton Aargau keine Rechtsgrundlage. Die Namen von säumigen Steuerzahlenden und von Sozialhilfebeziehenden gelten als besonders schützenswerte Personendaten.
Die Gemeinden legen ihre Jahresrechnung jeweils öffentlich auf. Interessierte Einwohner dürfen dabei nur über das Total der Anzahl der Steuerpflichtigen mit Ausständen und der Betrag der gesamten Steuerausstände informiert werden.
Vorgaben für die Gemeinden
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) erliess bereits im Mai 2018 eine entsprechende Weisung an die Gemeinden. Besonders schützenswerte Personendaten müssen ausgesondert oder anonymisiert werden. Wenn dies nicht oder mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann gemäss Weisung auf die Veröffentlichung dieser Informationen verzichtet werden.
Die Einsichtsrechte der Finanzkommissionen einer Gemeinde in die geschützten Angaben bleiben bewahrt. Damit die Finanzkommissionen ihre Prüfungsaufgaben erfüllen können, müssen sie auch Belege mit besonders schützenswerten Daten einsehen können, wie es in der Weisung heisst.