Dem 54-Jährigen Anwalt war von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, 2008 eine Einsprache gegen eine Verlängerung des Kiesabbaus in Nuolen SZ und Tuggen SZ ohne Rücksprache mit seinen Klienten zurückgezogen zu haben. Dabei erhielt er von der Gegenpartei 12'000 Franken, dies für Honorarkosten, die sonst seine Mandanten hätten zahlen müssen. Die Staatsanwaltschaft forderte für den Anwalt eine bedingte Geldstrafe und eine Busse.
Schlecht kommuniziert
Das Strafgericht sprach den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. Der Anwalt habe mit seinem Verhalten zwar nichts Verbotenes getan, aber das Strafverfahren verursacht. Er hätte, so das Gericht, seine Mandanten über den geplanten Rückzug der Einsprache und die Übernahme der Anwaltskosten durch die Gegenpartei informieren sollen. Das Gericht auferlegte ihm deshalb die Verfahrenskosten von 14'500 Franken.
Strafrechtlich relevant aber war das Vorgehen des Anwalts gemäss Strafgericht nicht. Der Beschuldigte habe davon ausgehen können, dass seine Klienten kein Interesse an der Weiterführung der Beschwerde mehr hätten. Die Einsprache habe aufgrund der Entwicklungen nur geringe Chancen auf Erfolg gehabt. Ihm könne deswegen nicht vorgeworfen werden, er habe mit dem Rückzug gegen deren Interessen verstossen.
Gängige Praxis
Auch den Vorwurf, der Anwalt habe sich durch die Annahme der 12'000 Franken ungerechtfertigt bereichert, liess das Gericht nicht gelten. Entschädigungszahlungen der Gegenpartei seien bei Vergleichsvereinbarungen gängige Praxis. Der Anwalt habe damit seine Mandanten schadlos halten können. Das Kieswerk habe durch die Zahlung keinen direkten wirtschaftlichen Vorteil erhalten.