Vielerorts verbreitet sich einmal in der Woche der Duft von gebratenem Poulet. Der Duft stammt aus den weit verbreiteten «Güggeli-Wagen». Welche Gesetze und Regeln beim Betrieb eines solchen Wagens zu beachten sind, ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.
Besonders streng ist der Kanton Solothurn. Seit der Einführung des neuen Wirtschafts- und Arbeitsgesetzes Anfang 2016 benötigen die Betreiber der «Güggeli-Wagen» eine Betriebsbewilligung. Eine solche gibt es nur für Personen, die ein Wirtepatent vorweisen können.
Wenige Regeln im Aargau
Eine hohe Hürde, denn für die Erlangung eines Wirtepatents muss ein Kurs absolviert werden, der aus etwa 20 Kurstagen besteht und über 3000 Franken kostet. Themen des Kurses sind unter anderem der Umgang mit Lebensmitteln, Hygienevorschriften und Buchhaltung. Für den Betrieb eines «Güggeli-Wagens» im Kanton Solothurn gelten somit die gleichen Regeln wie für die Eröffnung eines Restaurants.
Im Kanton Aargau ist das anders: Wie in vielen anderen Kantonen sind die Aargauer Regeln weit weniger strikt. Benötigt wird im Aargau etwa kein Wirtepatent. Es gelten einzig die Hygienevorschriften des Amts für Verbraucherschutz. Nur, wenn der Güggeli-Verkäufer sein Sortiment erweitert, gelten für ihn die gleichen Vorschriften wie bei anderen Gastronomie-Betrieben.