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Täuschung der Konsumenten «Lozärner Bier» aus Schaffhausen muss Herstellungsort deklarieren

Das Luzerner Kantonsgericht weist eine Beschwerde ab und verlangt eine täuschungsfreie Kennzeichnung.

Auf dem «Lozärner Bier» muss künftig gekennzeichnet sein, dass das Bier in Schaffhausen gebraut wird und nicht - wie der Name vermuten lassen könnte - in Luzern. Das Luzerner Kantonsgericht hat eine entsprechende Beschwerde der Lozärner Bier AG abgewiesen. Die Lebensmittelkontrolle hatte im August 2016 bemängelt, dass die Herkunft des Bieres nicht gekennzeichnet sei.

Täuschung der Konsumenten

Das Unternehmen habe die Produktbezeichnung Bier mit dem geografischen Hinweis «Lozärner» verknüpft, schreibt das Luzerner Kantonsgericht in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Mit der geografischen Herkunftsangabe, welche im typischen Dialekt formuliert sei, werde der Anschein erweckt, das Bier stamme aus dem Raum Luzern, schreibt das Gericht.

Der durchschnittliche Konsument gehe davon aus, dass das Bier in der Stadt Luzern oder im Kanton Luzern gebraut werde. Die blau-weisse Aufmachung verstärke zudem den täuschenden Eindruck. Aus den gesamten Umständen verstosse das Produkt gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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