Das ist passiert: Bei den Radsporttagen Gippingen kam es 2014 zu einer Kollision. Insgesamt vier Fahrer stürzten. Drei wurden verletzt. Ein 36-jähriger Zürcher starb später an den schweren Verletzungen.
Ein 53-jähriger Radrennfahrer soll den Unfall mit einem halsbrecherischen Überholmanöver verursacht haben, sagt die Staatsanwaltschaft. Er habe dabei einen Abstand von maximal 30 Zentimetern zum Spitzenfahrer gehabt.
Erstes Urteil: Das Bezirksgericht Zurzach verurteilte den Radrennfahrer vor einem Jahr zu einer einjährigen bedingten Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung. Zudem soll er Schadenersatz in Höhe von fast 400'000 Franken sowie Verfahrenskosten von total 75'000 Franken bezahlen. Dagegen legte der Beschuldigte Berufung ein.
Zweites Urteil: Völlig anders hat nun das Aargauer Obergericht entschieden. Es hat den Fahrer vollständig freigesprochen. Der Mann habe keine Sorgfaltspflicht verletzt. Wer an einem Velorennen teilnehme, müsse mit einem erhöhten Risiko der Gefährdung rechnen, so das Gericht. Es hob damit das Urteil der Vorinstanz auf.
Begründung des Obergerichts: Das Bezirksgericht hatte den Mann wegen fahrlässiger Tötung und mehrfacher fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen den Schuldspruch legte der frühere Profi-Radsportfahrer Berufung ein. Sein Verteidiger forderte wie bereits vor der ersten Instanz einen Freispruch.
Es stehe fest, dass der Beschuldigte im Windschatten gefahren sei. Beim Überholen mit 70 km/h habe er den ersten Radfahrer an der Schulter touchiert, so das Obergericht bei der Urteilsbegründung. Die Berührung sei aber nicht heftig und absichtlich gewesen. In einem solchen Fall wäre der Mann selbst gestürzt.
Das Strassenverkehrsgesetz finde bei einem solchen Rennen keine Anwendung, sonst würde es keine Sportanlässe mehr geben. Das Obergericht sprach von einem tragischen Fall.
Forderungen der Anklage: Der Oberstaatsanwalt sowie die beiden Zivil- und Strafkläger verlangten, dass das Obergericht den Schuldspruch der ersten Instanz bestätigt. Es hab keine Notwendigkeit bestanden, den Fahrer bei hoher Geschwindigkeit so nah zu überholen, sagte der Oberstaatsanwalt.
Die Zivilkläger sprachen von einem «riskanten Überholmanöver» und von einer groben Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der erste Radfahrer sei wegen der Berührung beim Überholen gestürzt und nicht wegen eines allfälligen Materialfehlers am Rad.