Die Vorgeschichte: Der geständige Mann hatte die seit November 2012 getrennt von ihm lebende Ehefrau am Pfingstmontag 2013 in deren Wohnung in Möhlin getötet. Er schlug den Kopf der 38-jährigen Frau gegen die Wand und gegen den Boden. Die Frau starb an den Folgen eines schweren Schädelhirntraumas.
Vor der Tat hatte der Mann seine Frau auf der Social-Media-Plattform Facebook ausspioniert. Er eröffnete unter fingiertem Namen ein Profil. Er gab sich als Facebook-Freundin aus und erschlich sich auf diese Weise das Vertrauen der Frau. Der Mann litt gemäss einem psychiatrischen Gutachten an verschiedenen psychischen Störungen.
Erste Instanz: Bei der Gerichtsverhandlung am Bezirksgericht gingen die Vorstellungen der Strafe auseinander. Die Staatsanwältin forderte eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren und eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme. Die Verteidigung plädierte auf Totschlag und wollte eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das Bezirksgericht sprach dann eine Strafe von 12 Jahren Gefängnis aus, wegen vorsätzlicher Tötung.
Der neuste Entscheid: Die Staatsanwaltschaft zog das Urteil ans Obergericht weiter. Dieses qualifiziert die Tötung nun als Mord und spricht eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren aus. Die Anschlussberufung, mit welcher der Täter eine Strafe von fünf Jahren fordert, wegen Totschlags, weist das Obergericht ab.
Wenn eine Tat besonders skrupellos und eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens ist, dann sprechen Richter von Mord. Der Täter habe den Kopf der Frau mit enormer Gewalt gegen die Wand und den Boden geschlagen, sagt das Obergericht. Das sei besonders physische Brutalität. Zudem habe er sich nach der Tat nach Hause begeben, ohne Hilfe zu holen für die Frau. Das sei Mord, sagt das Obergericht. Deshalb die höhere Strafe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.